Nach Ansicht der Berliner Anwälte hat das LG Berlin in seiner Entscheidung zum Streit zwischen ihr und dem Legal-Tech-Unternehmen Mietright eine wesentliche Frage nicht geklärt. Sie prüft nun, ob sie sich gegen das Urteil wehren wird.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin und der Mietright GmbH hält die RAK eine wesentlich Frage für ungeklärt und prüft, Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin einzulegen. Das LG hatte am vergangenen Mittwoch entschieden, dass die angebotenen Dienstleistungen des Anbieters der Plattform "wenigermiete.de" nicht gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen oder auf sonstige Weise unlauter wären.
Das Unternehmen mit Sitz in der Hauptstadt bietet an, die Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sog. Mietpreisbremse, bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen geltend zu machen und durchzusetzen. Wer im Vergleich mit der ortsüblichen Miete zu viel zahlt, tritt die vermutete Forderung gegenüber seinem Vermieter an die Plattformbetreiber ab. Die wiederum schreiben den Vermieter an und versuchen, eine Einigung zu erzielen. Gelingt das nicht, macht das Unternehmen, dann vertreten durch Anwälte, die Ansprüche klageweise geltend. Die rechtliche Grundlage des gesamten Geschäftsmodells ist eine Inkassotätigkeit.
Die RAK hat allerdings erhebliche Bedenken gegen das Geschäftsmodell der Mietright GmbH. Sie beklagt zu wenig Regulierung für Unternehmen wie dieses, die ohne Anwaltszulassung agieren und damit auch nicht anwaltlichen Berufspflichten unterliegen. Ihrer Auffassung nach habe das LG Berlin nicht geklärt, warum der Gesetzgeber die Tätigkeit von Inkassodienstleistern begrenzen wollte und was die Begrenzung für die Auslegung der Regelungen des §3 RDG für Inkassodienstleister bedeute.
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"Wir befinden uns seit einigen Jahren auf einer Gratwanderung zwischen dem rasanten Fortschritt, der mit Legal Tech einhergeht, und berufsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Mandanten und zum Schutz der Anwälte vor Wettbewerbsnachteilen. In unseren Augen haben die berufsrechtlichen Bestimmungen nach wie vor ihre Berechtigung. Uns ist daran gelegen, eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Daher behalten wir uns die Entscheidung vor, zeitnah Berufung gegen das Urteil einzulegen", äußerte sich Kammerpräsident Marcus Mollnau am Donnerstag.
Welche konkreten Kenntnisse im Bereich des Mietrechts und der Mietpreisbremse Inkassodienstleister haben oder nachweisen müssen, habe das LG nach Ansicht der RAK offengelassen. Laut Mitteilung der RAK vom Donnerstag werde dadurch im Mietrecht nicht der Schutz der Rechtssuchenden gewährleistet, den der Gesetzgeber mit § 3 RDG sicherstellen wollte.
acr/LTO-Redaktion
Nach Urteil zu wenigermiete.de: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33445 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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