Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat der BFH in Luxemburg angefragt, ob der Einsatz von Strafverteidigerkosten ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im konkreten Fall waren diese Kosten angefallen, weil gegen den Inhaber des klagenden Unternehmens und seine Mitarbeiter der Vorwurf der Bestechung oder Vorteilsgewährung zur Erlangung von Aufträgen im Raum stand.
Der EuGH (Europäische Gerichtshof) ist zuständig für die Auslegung des hier zu berücksichtigenden Unionsrechts. Für den Vorsteuerabzug spricht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die möglicherweise strafbaren Handlungen dazu dienten, die steuerpflichtige Umsatztätigkeit des Unternehmens zu fördern.
Die obersten Finanzrichter sehen aber auch den Einwand, dass die Leistungen der Strafverteidiger möglicherweise unmittelbar nur den persönlichen Interessen der Beschuldigten dienten. Das Interesse des Unternehmens an der Straffreiheit seines Inhabers und seiner Mitarbeiter könnte dann als nur mittelbarer Zusammenhang für den Vorsteuerabzug unbeachtlich sein.
Geklärt werden soll auch, wer bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber (hier: Beschuldigter und Unternehmen) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Beschl. v. 22.12.2012, Az. V R 29/10).
tko/LTO-Redaktion
Vorlagebeschluss zum EuGH: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5717 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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