Nachdem der VGH die 2G-Regeln an Hochschulen vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, erklärte das Wissenschaftsministerium, daran festhalten zu wollen. Die geänderte Verordnung sieht nunmehr aber Alternativen für Ungeimpfte vor.
Ungeimpfte dürfen auch mit negativem Coronatest weiterhin nicht an Präsenzveranstaltungen in Hochschulen in Baden-Württemberg teilnehmen. Das teilte das Wissenschaftsministerium am Samstag der dpa mit. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hatte die 2G-Regelung der Coronaverordnung Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums, die nur Geimpften und Genesenen Zugang erlaubt, nach Angaben vom Freitag vorläufig außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 15.12.2021, Az. 1 S 3670/21).
Mit der sogenannten Alarmstufe II wurde Ende November an den Hochschulen und Universitäten im Südwesten die 2G-Regel eingeführt. Ausnahmen gelten für Praxisveranstaltungen wie Laborpraktika, Prüfungen und den Besuch von Bibliotheken. Die Hochschulen sind per Verordnung dazu verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren.
Dagegen wandte sich ein Pharmaziestudent. Er gab an, nicht geimpft zu sein, zur erfolgreichen Durchführung seines Studiums aber darauf angewiesen zu sein, an Präsenzveranstaltungen teilzunehmen. Sonst würde er gegebenenfalls seine Studienzeit überschreiten und könne exmatrikuliert werden. Außerdem würden es ihm die Kontaktbeschränkungen unmöglich machen, an Lerngruppen teilzunehmen und Kontakt zu seinen Kommilitoninnen und Kommilitonen zu halten.
VGH: 2G geht nicht, wenn dadurch die "Studierbarkeit" gefährdet wird
Der VGH gab jedoch einem Teil des Antrags, der sich gegen die 2G-Regel in der Corona-Verordnung richtet, statt. Diese Regelung verstoße voraussichtlich gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, entschied das Gericht. Aus der Regelung ergebe sich nämlich nicht, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssten, um nicht-immunisierten Studierenden die "Studierbarkeit ihres Studiengangs" zu gewährleisten.
Eine solche detaillierte Regelung sei aber dringend geboten, erläuterte das Gericht. Denn Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz gewährleiste allen Deutschen das Recht, ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen. In diesem Rahmen seien auch die für die Ausbildung notwendigen Tätigkeiten geschützt. In dieses Recht greife die Corona-Verordnung "in schwerwiegender Weise" ein. Durch diese Beschränkung könne der erfolgreiche Abschluss eines Semesters gefährdet werden, argumentierte das Gericht. Das könnte zu einer Verlängerung des Studiums führen oder gar den Studienerfolg insgesamt gefährden.
Zur Abmilderung dieses Eingriffs hätte die Vorschrift der Coronaverordnung ausreichende Vorgaben machen müssen, wie die Hochschulen diese Studierbarkeit für die nicht-immunisierten Studierenden aufrechterhalten können. Das könnte zum Beispiel eine Pflicht sein, Präsenzveranstaltungen regelmäßig als sogenannte Hybridveranstaltungen durchzuführen - also mit Übertragung im Internet - oder sie aufzuzeichnen und nicht-immunisierten Studierenden zügig zur Verfügung zu stellen.
Wissenschaftsministerium: "Es bleibt bei 2G"
Am Samstag hatte das Wissenschaftsministerium angekündigt, noch am Wochenende die vom VGH gefprderten Präzisierungen in der Corona-Verordnung vorzunehmen. Gleichzeitig hatte es festgestellt: "In der Sache bleibt die Regelung unverändert: Es bleibt bei 2G für den Präsenzbetrieb an den Hochschulen in der Alarmstufe II."
Diese Änderungen finden sich nun in der ab dem 20. Dezember geltenden Fassung der Corona-Verordnung des Wissenschaftsministeriums für den Studienbetrieb. Die bisherige, vom Gericht als zu unbestimmt bewertete Regelung, die nur vorsah, dass die Hochschulen "die Studierbarkeit der Studiengänge sicherzustellen" haben, wurde nun geändert.
Das Ministerium hat dabei die Entscheidung des Gerichts umgesetzt. Die geänderte Regelung sieht nun Alternativen vor, die Hochschulen bei Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen für nicht-immunisierte Studierende anbieten müssen. Hochschulen sind verpflichtet, Studierenden "einen zeitgleichen digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen", "eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung", "schriftliche Unterlagen, die den Lehrstoff beinhalten, vor der jeweiligen Veranstaltung oder unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung" oder gleichwertige Angebote zur Verfügung zu stellen.
ast/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa
Nach Beschluss des VGH: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46988 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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