Die Stadt Baden-Baden darf von einer Eigentümerin für eine 146 Quadratmeter große Zweitwohnung knapp 3.400 Euro Zweitwohnungssteuer pro Jahr verlangen. Die Summe von rund einem Drittel der geschätzten Jahresmiete sei nicht unverhältnismäßig hoch, entschied der VGH in Mannheim in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Die Klägerin, die ihre Zweitwohnung selbst nutzt, hatte die von der Stadt verlangte Zweitwohnungssteuer als zu hoch empfunden. Mit dieser Ansicht hatte die Frau vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe noch Recht bekommen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg sah dies jedoch anders und gab der Berufung der Stadt gegen das Urteil des VG statt.
Nach Ansicht des 2. Senats überschreitet die Stadt mit einer Zweitwohnsteuer in Höhe von 30 Prozent des geschätzten jährlichen Mietaufwandes zwar die in der Rechtsprechung teilweise als kritisch angesehene Schwelle von 20 Prozent. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sei jedoch nicht entscheidend, ob ein bestimmter - mehr oder weniger willkürlich festgelegter - Steuersatz überschritten werde. Die Zweitwohnungssteuer bezwecke auch, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um das Wohnungsangebot für Einheimische zu erhöhen. Es komme deshalb nur darauf an, ob die Höhe der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich mache. Das sei hier nicht der Fall (Urt. v. 24.06.2013, Az. 2 S 2116/12).
mbr/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zur Zweitwohnungssteuer: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9435 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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