Landesbeamte dürfen auf eigenen Wunsch später als eigentlich vorgesehen in den Ruhestand gehen, sofern dem keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Das hat der VGH am Mittwoch entschieden und damit ein Urteil des VG Freiburg bestätigt.
Das Landesbeamtengesetz biete eine Rechtsanspruch, wonach Beamte den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausschieben können, soweit dies nicht mit dienstlichen Interessen kollidiere, teilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden Württemberg am Mittwoch in Mannheim mit (Beschl. v. 30.01.2013, Az. 4 S 1519/12).
Ursprünglich hatte ein 1947 geborener Sonderschulrektor vor dem Freiburger Verwaltungsgericht (VG) geklagt. Er sollte eigentlich zum 31. Juli 2011 in den Ruhestand gehen. Einem Aufschub um ein Jahr hatte das zuständige Regierungspräsidium Freiburg noch zugestimmt, ein weiteres Jahr wollte die Landesbehörde aber nicht genehmigen. Die Klage des Rektors gegen diese Entscheidung hatte vor dem VG Erfolg, das Land wollte daraufhin eine Berufungsverhandlung vor dem VGH erreichen.
Wie schon das Freiburger Gericht kamen auch die Mannheimer Richter zu dem Schluss, dass im konkreten Fall einem solchen Aufschub keine dienstlichen Interessen entgegenstünden. Zweifel des Regierungspräsidiums an der Eignung und Leistung des Rektors hielten die Gerichte nicht für ausreichend. Dem Dienstherrn stünde insoweit kein Beurteilungsspielraum über das Vorliegen dienstlicher Interessen zu. Denn dies sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege.
una/dpa/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zur Pension: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8068 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag