Sind die Richter ängstlicher, sozialer oder realistischer? Was auch immer den Senat in Mannheim bewogen hat: Der VGH Baden-Württemberg hat zwei Flüchtlingen aus Syrien vollen Flüchtlingsstatus und damit umfassende Schutzrechte zuerkannt.
Noch am vergangenen Donnerstag hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster geurteilt, dass auch drohender Militärdienst nicht dazu führt, dass Syrer als Flüchtlinge i. S. d. § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) anerkannt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg sieht die Lage von Flüchtlingen aus Syrien offenbar anders: Ein Kurde und ein Palästinenser haben auf ihre Klagen hin vom Gericht in Mannheim den Status von Flüchtlingen zuerkannt bekommen (Urt. v. 05.05.2017, Az. A 11 S 530/17 und A 11 S 562/17, ).
Zuvor hatten im Gegensatz dazu schon das OVG Schleswig, grundlegend das OVG NRW, das OVG Koblenz und auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Flüchtlingen aus Syrien lediglich subsidiärer Schutz zuzusprechen sei.
Der VGH Baden-Württemberg hingegen hat nun die Urteile der ersten Instanz (zu A 11 S 530/17: VG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2016, Az. A 8 K 4333/16; zu A 11 S 562/17: VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid v.18.01.2017, A 5 K 4182/16*) bestätigt, die Berufung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) blieb ohne Erfolg. Das Gericht hat jedoch lediglich den Tenor bekannt gegeben, die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision hat der VGH nicht zugelassen.
In einem weiteren verhandelten Fall einer christlichen Asylantragstellerin aus Syrien hat der 11. Senat des VGH noch nicht entschieden, sondern wegen noch bestehenden Aufklärungsbedarfs die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen (A 11 S 513/17, Vorinstanz: VG Karlsruhe Urt. v. 29.11.2016, Az. A 8 K 4348/16*).
* Anm. d. Red: Vorinstanzen ergänzt am 9.5.2017 um 9.30 Uhr
Tanja Podolski, VGH BaWü: Syrer bekommen vollen Status: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22853 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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