Vor dem VGH in Mannheim kämpfte ein pakistanischer Staatsangehöriger um seine Einbürgerung. 2004 hatte er gegenüber den Behörden falsche Angaben über seine Identität gemacht. Doch ist der hierauf ergangene Verwaltungsakt "nur" rechtswidrig oder von vornherein nichtig? Die Mannheimer haben eine klare Ansicht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat sich zu einer wichtigen Frage im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts geäußert. Anders als die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, sind die Richter in Mannheim der Ansicht, dass eine Einbürgerung aufgrund der Täuschung über die eigene Identität zwar rechtswidrig ist, jedoch nicht von vornherein nichtig. Demnach gilt für deren Rücknahme die gesetzlich geregelte Fünfjahresfrist (Urt. v. 03.12.2013, Az. 1 S 49/13).
Die Entscheidung ist ein Erfolg für einen ehemaligen pakistanischen Staatsangehörigen. Er hatte im Juli 2004 seine Einbürgerungsurkunde erhalten, in dem Verfahren allerdings eine falsche Identität angegeben. Im Oktober 2011 beantragte er dann, seine Personalien zu berichtigen, gleichzeititg räumte er die Täuschung ein. Die Landeshauptstadt Stuttgart kam zu dem Schluss, die Einbürgerungsurkunde könne deswegen schon nicht wirksam geworden sein, die Einbürgerung sei nichtig.
Ein offensichtlich schwerwiegender Fehler?
Diese Ansicht bestätigte später auch das VG Stuttgart. Dort ging man davon aus, dass die Einbürgerung an einem offensichtlich besonders schwerwiegenden Fehler leide. Den Stuttgartern erschien es schwer erträglich, dass jemand trotz Täuschung in den Genuss einer dauerhaften Einbürgerung gelangen könne (Urt. v. 12.11.2012, Az. 11 K 3014/12).
Der VGH war da anderer Meinung: Die Einbürgerungsurkunde sei wirksam bekannt gegeben worden, da der Täuschende richtiger Adressat gewesen sei; die falsche Identität ändere daran nichts. Einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler konnte man in Mannheim auch nicht feststellen. Die Täuschung über den Namen und über Geburtsdaten wiege nicht schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die keine Voraussetzung für einen Einbürgerungsanspruch seien, so das Gericht.
Die Einbürgerung sei zwar zweifellos rechtswidrig. Doch genau für solche Fälle habe der Gesetzgeber in § 35 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eine Frist für die Rücknahme angeordnet. Die beträgt fünf Jahre nach Bekanntgabe der Einbürgerung, welche aber in diesem Fall bereits verstrichen sind.
Die Richter erkannten die grundsätzliche Bedeutung der Frage an, daher ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zulässig.
una/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Einbürgerung: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10411 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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