Der Eilantrag mehrerer Spielhallenbetreiber gegen die Betriebsuntersagung war erfolgreich. Das Gericht sieht in dem Totalverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsteller.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die pauschale Betriebsuntersagung für Spielhallen nun außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 02.06.2021 - Az 1 S 169/21).
Die Corona-Verordnung des Landes regelt einen dreistufigen Öffnungsplan, der verschiedene Betriebe wie Restaurants und Kinos, nicht aber Spielhallen erfasst. Für diese war eine fortdauernde Schließung vorgesehen. Auch bei einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz von unter 100 durften die Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen nicht öffnen. Dagegen legten einige von ihnen einen Eilantrag ein, denn eine Untersagung ohne Öffnungsperspektiven stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte dar, wie sie vor Gericht argumentierten.
Das Gericht gab ihnen nun Recht, weil sich das Infektionsgeschehen wesentlich verbessert habe. Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens seien zwar weiterhin notwendig, ein Totalverbot wiege jedoch außerordentlich schwer. Es sei nicht erkennbar, dass von Spielhallen eine größere Infektionsgefahr ausgehe als von anderen Betrieben, die stufenweise öffnen dürfen. Eine verhältnismäßige Maßnahme sieht das Gericht beispielsweise in Vorgaben zu Hygienekonzepten, womit Spielhallen in die zweite Öffnungsstufe gelangen könnten.
Das Argument der Landesregierung reichte den dagegen Richtern nicht: Die hatte nämlich argumentiert, dass über die Öffung Spielhallen und Wettvermittlungstellen in der nächsten internen Abstimmung entschieden werden solle.
cp/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45121 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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