Anders als die Vorinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof nicht der Auffassung, dass eine Abschiebung nach Somalia generell und unabhängig vom genauen Herkunftsort eine Gefahr für Leib und Leben bedeutet.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg sieht keine Gründe für ein generelles Verbot von Abschiebungen nach Somalia. Der 9. Senat gab mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil der Berufung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart statt. Es geht um einen Somalier, der 2016 nach Deutschland gekommen und dessen Asylantrag abgelehnt worden war (Urt. v. 17.07.2019, Az: A 9 S 1566/18).
Auf die Ablehnung hin hatte er Klage beim VG Stuttgart erhoben, um ein Abschiebeverbot feststellen zu lassen. Das Gericht gab seinem Begehren statt und war davon überzeugt, dass Rückkehrer nach Somalia wegen der dort herrschenden Lebensmittelknappheit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind. Dies gelte für Flüchtlinge aus Somalia generell und unabhängig davon, aus welchem Landesteil sie stammten.
Das Bundesamt ging jedoch in Berufung und hatte damit nun Erfolg. Der VGH konnte keine konkrete Gefahr bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Mogadischu feststellen. Dem arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann drohe im Falle der Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Seit der vom VG zur Begründung herangezogenen Dürre in Somalia im Jahr 2017 habe sich die Situation deutlich verbessert.
Nach den Erkenntnissen der Food Security and Nutrition Analysis Unit - FSNAU -, einer von der Welternährungsorganisation FAO verwalteten Organisationseinheit, die sich maßgeblich mit der Nahrungsmittelsicherheit in Somalia befasst, hätten die Niederschläge während der Regenzeit in den Monaten April und Mai 2018 sowie im Monat Mai 2019 zu den ergiebigsten im Berichtszeitraum 2001 bis 2019 gezählt. Ausgehend davon kam der 9. Senat zu dem Schluss, dass die Nahrungsmittelsicherheit im Land und besonders in der Hauptstadt wieder gewährleistet sein dürfte.
Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann aber noch binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
dpa/mam/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37141 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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