Wer in Bayern wohnt, hat keinen Anspruch darauf, bei der kommenden Bundestagswahl neben der CSU auch die CDU wählen zu können. Eine hierauf gerichtete Klage eines Nürnberger Ehepaares wies das VG am Freitag ab.
Wahlberechtigte Menschen in Bayern werden auch bei der Bundestagswahl im kommenden Jahr nicht die Christlich Demokratische Union (CDU) wählen können. Einen hierauf gerichteten Anspruch hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden am Freitag verneint und die Klage eines Ehepaares aus Nürnberg gegen den Bundeswahlleiter, welcher beim statistischen Bundesamt in Hessens Landeshauptstadt ansässig ist, abgewiesen (Urt. v. 30.12.2016, Az. 6 K 1805/16).
Das Paar begründete den Antrag damit, dass es mit der Politik des Vorsitzenden der Christlich-Sozialen Union (CSU), Horst Seehofer, nicht einverstanden sei. Es unterstütze dagegen die Politik der Kanzlerin und wolle dies auch bei der Bundestagswahl zum Ausdruck bringen können.
CDU und CSU bilden im Bundestag allerdings eine Fraktionsgemeinschaft. In der zuletzt im September 2013 von Merkel und CSU-Chef Horst Seehofer unterzeichneten Vereinbarung dazu heißt es, Grundlage seien gemeinsame politische Ziele und die Tatsache, dass sie "in keinem Bundesland miteinander in Wettbewerb" stünden. Die CDU tritt stets in 15 Bundesländern, die CSU nur in Bayern an. Die erste Fraktionsgemeinschaft schlossen die Parteien 1949.
Klage womöglich bereits unzulässig
Wie das Gericht am Freitag mitteilte, hat es bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage gehabt, da derartige Begehren womöglich zunächst im Rahmen der Wahlanfechtung im Anschluss an die Bundestagswahl geltend gemacht werden müssten. Diese Frage lies das VG jedoch offen, da die Klage jedenfalls offenkundig unbegründet sei. Es fehle es an der Rechtsgrundlage, um an der Situation etwas zu ändern.
Das Bundeswahlgesetz sehe keine Bundesliste vor, über die die CDU auch in Bayern allenfalls noch gewählt werden könnte, sondern nur Landeslisten. Auf diesen ist die CDU aufgrund der getroffenen Vereinbarung nicht vertreten. Der Bundeswahlleiter führe lediglich das Bundeswahlgesetz aus und entscheide nicht über dessen Inhalt, sagte der Richter in der Verhandlung. Deshalb sei er schon nicht der richtige "Ansprechpartner". Dass Parteien nicht mit Bundeslisten anträten, entspreche zudem der föderalen Struktur der Bundesrepublik.
Auch andere Parteien kandidieren nicht in jedem Bundesland
Die Vertreterin der Bundeswahlleiters hatte bei der Verhandlung erklärt, bei der letzten Bundestagswahl im Jahr 2013 sei die Minderheit der angetretenen Parteien in allen Bundesländern angetreten. Neben der CSU gebe es zudem weitere Parteien, die sich nur in einem Bundesland zur Wahl gestellt hätten, etwa die Parteien "Die Frauen" oder "Die Violetten", die ebenfalls nur in Bayern angetreten seien.
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus dem Grundgesetz (GG) herleiten. Die Kläger hatten im Rahmen des Verfahrens verlangt, dass die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt wird, um so eine Änderung des Wahlrechts zu erzwingen. Ein Verstoß gegen Artikel 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 GG sei aber nicht ersichtlich, so das VG.
Beendet ist die Sache durch die Entscheidung aber noch nicht. Der Ehemann, ein in Nürnberg ansässiger Rechtsanwalt, kündigte unmittelbar nach der Verhandlung am Freitag an, Verfassungsbeschwerde einzureichen. Allerdings hat das VG den Klägern nicht verwehrt, den Rechtsweg auszuschöpfen. Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
una/dpa/LTO-Redaktion
VG Wiesbaden zu nächster Bundestagswahl: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21626 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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