Für Erzeugnisse aus Tafeltrauben oder Zierreben dürfen die Begriffe "teilweise gegorener Traubenmost" beziehungsweise "Federweißer" nicht verwandt werden, weil die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften des Weinrechts die Verwendung dieser Begriffe nur für Erzeugnisse vorsehen, die aus klassifizierten Keltertrauben hergestellt worden sind. Dies hat die das VG Trier in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Nach Auffassung der Richter sind die aus Tafeltrauben oder Zierreben gewonnenen gegorene Erzeugnisse dem Weinsektor zuzuordnen und müssen sich deshalb an den diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Vorschriften messen lassen. Nach diesen Vorschriften seien die Begriffe "teilweiser gegorener Traubenmost" beziehungsweise "Federweißer" jedoch nur für aus Keltertrauben gewonnene Erzeugnisse vorgesehen.
Mit dem Urteil vom 29. Februar 2012 (Az. 5 K 1333/11.TR) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier die Klage einer in Rheinhessen ansässigen Firma abgewiesen, die ihren aus Tafeltrauben hergestellten Wein als "Federweißer" vermarkten und verkaufen wollte. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die weinrechtlichen Vorschriften auf ein derartiges Erzeugnis nicht anwendbar seien, da gerade keine Keltertrauben verwendet würden.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob ein Erzeugnis aus Tafeltrauben oder Zierreben unter einer Bezeichnung vertrieben werden kann, die dem allgemeinen Lebensmittelrecht unterfällt. Das Problem könne nicht streitgegenständlich sein und eine entsprechende Klage müsse gegen die für das Lebensmittelrecht zuständigen Behörden geführt werden.
plö/LTO-Redaktion
VG Trier zu Weinbezeichnungen: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5785 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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