Verfasst ein Schüler keine freiwillige Facharbeit, kann er auch keine Neuberechnung seiner Abiturnote beanspruchen, um so mit einer besseren Gesamtnote abzuschließen. Die Prüfungsordnung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das VG Trier.
Eine Absage erteilte das Verwaltungsgericht (VG) Trier einem Abiturienten, der gegen sein Abiturzeugnis Klage eingereicht hatte. Statt der erreichten Note 1,6 wollte er mit dem anvisierten Numerus Clausus von 1,5 Medizin studieren.
Der Kläger hatte moniert, dass die Nichterbringung einer freiwilligen Facharbeit sich in der Abiturnote rechnerisch nachteilig für ihn niedergeschlagen hatte. Er begehrte vom beklagten Land Rheinland-Pfalz die Neuberechnung seiner Note und führte als Grund die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Berechnungsmodus zu deren Ermittlung an.
Das sahen die Trierer Richter anders. Sie beanstandeten weder die angewendete Berechnungsformel noch die angegriffene Regelung in der Abiturprüfungsordnung. Wer keine Facharbeit erstelle, bekäme diesbezüglich auch keine Punkte in der Qualifikationsphase.
Dies verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG), da eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vorliege: Auf der einen Seite stehe die Belohnung mittels zusätzlicher Punkte für diejenigen, die über die Anforderungen hinaus freiwillig eine Facharbeit anfertigten, auf der anderen Seite eine neutrale Auswirkung für die Schüler, die die zusätzliche Anfertigung einer Facharbeit unterließen.
Auch unter der hypothetischen Annahme der Rechtswidrigkeit der aktuell geltenden- und der Anwendung der vorherigen Prüfungsordnung hätte der Kläger dieselbe Abiturgesamtnote erzielt, sodass eine potentielle Gesamtnichtigkeit der derzeit geltenden Prüfungsordnung ohnehin keine Rolle gespielt hätte (Urt. v. 04.08.2014, Az.: 6 K 883/14.TR).
Das VG Trier hat die Berufung zugelassen.
avp/LTO-Redaktion
VG Trier zur Abiturnote: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13117 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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