Weil eine Lehrerin sich seit Jahren auf Demonstrationen und Online fremdenfeindlich sowie gegen den Staat äußerte, hat das VG Trier sie aus dem Dienst entfernt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat der Klage gerichtet auf die Entfernung einer Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis durch das Land Rheinland-Pfalz stattgegeben (Urt. v. 23.06.2023, Az. 3 K 2287/22.TR). Die Frau hatte sich wiederholt während Demonstrationen sowie in Beiträgen in den sozialen Medien entgegen den an Beamte zu stellenden Anforderungen geäußert.
Im Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin wurde ihr zur Last gelegt, dass sie seit März 2018 durch ihre Äußerungen in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Mit ihrem Verhalten habe sie sich verfassungsuntreu gezeigt und den Schulfrieden gestört, so der Vorwurf.
Hauptinhalt der Aussagen war zunächst die Migrationspolitik sowie später auch Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie der Bundesregierung. Nach Überzeugung der 3. Kammer beim VG Trier hat die Frau "unaufhörlich mit drastischer Diktion gegen Politiker, den Staat, seine Organe, gegen die EU, deren Organe und auch gegen Migranten gehetzt". Unter anderem hatte die Frau geäußert: "Unsere Politiker prügeln unser Recht auf Meinungsfreiheit mit Nazikeulen und Hasshetze nieder".
Besondere Anforderungen bei Meinungsäußerungen
Teilweise nahm die Frau explizit Bezug auf ihre Beamtenstellung und insoweit auch andere Beamte dazu aufgefordert, dass sie "illegale, rechtswidrige Anweisungen nicht ausführen dürften" und "die Grenzen vor einer unkontrollierten Einwanderung schützen" sollten. Darin sah die Kammer schwerwiegende Verstöße gegen "unabdingbare Kernpflichten", die Frau habe keine Gewähr mehr dafür bieten können, Schüler zur gesellschaftlichen Kompetenz hinzuführen und im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen zu unterrichten.
Zum Maßstab für die Beurteilung der Aussagen führte die Kammer ausgehend von §§ 49 Landesbeamtengesetz (LBG RP), 25 Schulgesetz (SchuG RP) aus, dass das Recht auf politische Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) von Lehrkräften in besonderem Maße im Lichte der verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen ihres Statusamtes zu messen sei. Danach kennzeichnen die Anforderungen an Lehrkräfte ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten, insbesondere in Gestalt gemäßigter und zurückhaltender Meinungsbekundungen bzw. politischer Neutralität. Das Verhalten dürfe keinen sachlich begründeten Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lassen, so das Gericht.
Das Gericht betonte dabei auch, dass sich diesen Anforderungen jeder, der sich freiwillig in den Beamtenstatus begebe, bewusst unterwerfe. Dies war auch bei der nunmehr ehemaligen Lehrerin der Fall. Sie hat nach Überzeugung der Kammer die Anforderungen über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst missachtet, weshalb der Klage auf Entfernung aus dem Dienst stattgegeben wurde.
jb/LTO-Redaktion
VG Trier gibt Klage des Landes statt: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52333 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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