Hintergrund ist, dass die schwarz-gelbe Landesregierung die Glaubensgemeinschaft nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt hatte und sie somit nicht den großen Kirchen gleichgestellt ist.
Nach Ansicht des Landes Baden-Württemberg verstößt die Glaubensgemeinschaft gegen das Grundgesetz. Sie verbiete den Kontakt mit "abtrünnigen" Familienmitgliedern. Dies verstoße gegen den Schutz von Ehe und Familie. Mit dem Kontaktverbot zu ausgetretenen Mitgliedern halte sie zudem mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln austrittswillige Mitglieder in der Religionsgemeinschaft fest.
Weil nach den Regeln der Zeugen Jehovas die Annahme von Blut oder Blutbestandteilen selbst im äußersten Notfall verboten ist, sei zudem das Leben etwa von Kindern gefährdet.
Die Kläger hingegen argumentierten in ihrem Antrag, sie verstießen nicht gegen die Rechtsordnung, sagte eine Gerichtssprecherin am Dienstag.
Die meisten Bundesländer haben die Zeugen Jehovas anerkannt.
Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der
Gruppierung aus dem Jahr 2000. Als Körperschaft des öffentlichen
Rechtes müssten die Zeugen Jehovas weniger Steuern und
Verwaltungsgebühren zahlen. Sie könnten eine Kirchensteuer erheben
und dürfen - wie die evangelische und katholische Kirche - in
Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sitzen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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VG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2766 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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