Die Polizei darf Aufenthaltsverbote gegenüber Personen aussprechen, von denen Straftaten zu erwarten sind. Gegenüber Drogenhändlern und -konsumenten ein zulässiges Mittel, findet das VG Stuttgart. Bei Trinkern oder Obdachlosen seien aber konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung nötig.
Allein die Zugehörigkeit zur Trinker- und Obdachlosenszene kann nicht den hinreichenden Verdacht für ein künfiges strafbares Verhalten begründen. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart und erklärte ein Aufenthaltsverbot, das die Stadt Heilbronn vor zwei Jahren gegen einen Bürger ausgesprochen hatte, für rechtswidrig (Urt. v. 19.05.2014, Az. 1 K 4357/12).
Ein Aufenthaltsverbot möge zur Bekämpfung der Drogenszene ein zulässiges Mittel sein, erklärte das Gericht. Damit würde schließlich der Drogenhandel und somit Straftaten verhindert. Dieser Gedanke lasse sich aber nicht auf die Trinker- und Obdachlosenszene übertragen. Daher müssten bei Personen, die selbiger zugehörig seien, schon konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen.
Daran habe es aber im Heilbronner Fall gefehlt. Die Stadt habe in ihrer Ordnungsverfügung überwiegend Fälle genannt, die entweder nicht im Verbotsbereich stattgefunden hätten oder die überhaupt keine Straftat darstellten oder aber längere Zeit zurückgelegen hätten. Auch letzteres reiche nicht aus, so das VG.
Nach § 27a Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG) des Landes Baden-Württemberg kann die Polizei ein Aufenthaltsverbot für einen bestimmten Ort / Bereich einer Gemeinde verhängen. Hierfür müssen aber Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene dort eine Straftat begehen werde.
una/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zu Aufenthaltsverbot: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12165 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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