Wer seinen Hund während der Arbeit im Auto einsperrt, verstößt gegen das TierSchG. Dies gilt nach einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss des VG Stuttgart selbst dann, wenn das Tier zwischendurch immer mal Auslauf bekommt.
Nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung hat der Halter nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart dadurch verstoßen, dass er seine Hündin "Cosima" während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt (Beschl. v. 18.09.2013, Az. 4 K 2822/13).
"Cosima" musste nach Gerichtsangaben an vier Tagen pro Woche für je acht Stunden auf ihr Herrchen warten. Zusätzlich habe sie noch die lange Fahrt zur Arbeit und nach Hause im Auto verbracht. Ihr Halter hatte zwar geltend gemacht, die Hündin erhalte zwischendurch Auslauf, dies jedoch nicht weiter substantiiert.
Darauf komme es auch nicht an, fand das Gericht. Denn in jedem Fall bliebe es dabei, dass die Hündin über viele Stunden im Auto eingesperrt sei. Dort sei sie auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keinen ausreichenden Raum zur Bewegung zur Verfügung, so die 4. Kammer. Nach den entsprechend anwendbaren Vorgaben für die Zwingerhaltung sei ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zu TierSchG: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9754 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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