Nach einem Beschluss des VG Stuttgart dürfen in Leonberg Flüchtlingsunterkünfte gebaut werden. Damit scheiterten drei Nachbarn mit ihrem Eilantrag gegen die Errichtung von 24 Wohncontainern.
Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen die - einzig zu prüfenden - nachbarschützenden Vorschriften, heißt es im Beschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts (VG). Die Darstellungen des Flächennutzungsplans enthielten keine verbindlichen Festsetzungen, sodass die Antragsteller aus ihnen keine subjektiven Rechte für sich herleiten könnten (Beschl. v. 22.07.2015, Az. 1 K 3348/15).
Die Nachbarn hatten Verstöße gegen den Immisions- und Hochwasserschutz gerügt. Im Fall eines Hochwassers würde sich die Überschwemmungsgefahr für ihre Grundstücke massiv erhöhen. Auch verstoße das Bauvorhaben zulasten der künftigen Bewohner ihrer Ansicht nach gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften.
Angebliche Verstöße fadenscheinig
Dem widersprach das VG: Es könne offenbleiben, ob das Bauvorhaben wie gerügt gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstoße, sodass die künftigen Bewohner der Unterkunft unter Umständen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen oberhalb der zulässigen Grenzwerte beeinträchtigt würden. Denn hieraus könnten die Nachbarn keine subjektiven Rechte herleiten.
Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, soweit die Nachbarn die Verletzung von Vorschriften des Hochwasserschutzes rügten. Zwar seien grundsätzlich bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne aber insoweit nicht festgestellt werden. Das Vorhaben stelle sich im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für die Nachbarn nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.
age/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zu Nachbarschutz: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16350 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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