Das Internetportal, mit dem Schüler zur Meldung angeblicher Verstöße von Lehrern gegen das Neutralitätsgebot im Unterricht aufgefordert worden waren, bleibt in wesentlichen Passagen verboten.
Die AfD scheiterte am Montag beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin mit einem Eilantrag gegen Vorgaben des Landesdatenschutzbeauftragten (Beschl. v. 02.12.2019, Az. 1 B 1568/19 SN).
Die AfD in Mecklenburg-Vorpommern hatte das Meldeportal, das Kritiker als Lehrerpranger bezeichnen, im September freigeschaltet. Der Landesdatenschutzbeauftragte Heinz Müller verfügte wenig später unter Androhung eines Zwangsgeldes, dass Textpassagen entfernt werden müssen, in denen Schüler zur Nutzung ermuntert wurden. Die AfD nahm daraufhin das Kontaktformular vom Netz.
Das Gericht erklärte zu seiner Entscheidung, die AfD habe mit dem Portal personenbezogene Daten erhoben, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgingen. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Benutzer des Portals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten. Nach Art. 9 DSGVO sei unter anderem die Verarbeitung gerade solcher personenbezogenen Daten untersagt. Eine Ausnahme greife nicht, so das VG. Auch sei das Verbot des Landesdatenschutzbeauftragten ermessensfehlerfrei und vor allem angemessen gewesen, da die sensiblen Daten der Lehrer ein besonders schützenswertes Gut seien.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die AfD kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
dpa/ast/LTO-Rdaktion
VG Schwerin lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39021 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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