Ein ungeimpfter Krankenpfleger darf trotz Impfpflicht ab sofort wieder arbeiten. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ende sowieso Ende des Jahres, außerdem stehe die Versorgungssicherheit auf dem Spiel, entschied das VG Saarland.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (VG) gab am Montag dem Eilantrag eines ungeimpften Krankenpflegers gegen ein infektionsschutzsrechtliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot statt (Beschl. v. 12.12.2022, Az. 6 L 1548/22).
Das Gesundheitsamt des Kreises hatte Ende November ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegen den in einem Krankenhaus tätigen Pfleger angeordnet, weil dieser trotz der noch geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt habe. Seit dem 15. März sei das aber nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Voraussetzung für die Beschäftigung.
Allerdings, so führte das Gericht aus, gelte diese einrichtungsbezogene Impfpflicht nur noch bis zum 31. Dezember diesen Jahres. Das sei dem Gesundheitsamt auch bekannt gewesen, als es das Verbot am 30. November anordnete. Aus Sicht des Gerichts war die Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr angemessen.
Versorgungssicherheit spricht gegen Tätigkeitsverbot
Denn es müsse abgewogen werden zwischen der Berufsfreiheit des Krankenpflegers und dem Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, besonders vulnerable Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Es sei nun zu beachten, dass das Gesundheitsamt den Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots monatelang nicht konsequent betrieben habe. Außerdem sei die Versorgungssicherheit in die Abwägung einzubeziehen. Schon der Wegfall nur ganz weniger Pflegekräfte berge nämlich aufgrund des in Deutschland herrschenden Pflegenotstandes und Fachkräftemangels im Gesundheitswesen die akute Gefahr eines Versorgungsengpasses.
Im Oktober hatte schon das VG Düsseldorf entschieden, dass die Stadt Duisburg kein Tätigkeitsverbot wegen fehlender Corona-Schutzimpfungen gegen die Mitarbeiterin in der Verwaltung einer Klinik verhängen dürfe. Allerdings handelte es sich in diesem Fall nicht um eine Pflegekraft. Das Gericht begründete seine Entscheidung dort mit der Möglichkeit des Home-Office für die Mitarbeiterin.
ast/LTO-Redaktion
VG Saarland kippt Tätigkeitsverbot: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50442 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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