Der Lehrer wollte seinen Schülern zeigen, wie man Pommes selber macht. Einen Teil der Lektion, nämlich die Herdplatte auszuschalten, auf der heißes Fett stand, vergaß er allerdings. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz könnten ihn nach der Entscheidung des VG Neustadt vom Dienstag in Zukunft daran erinnern.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt (VG) hat die Klage des Lehrers gegen den Kostenbescheid abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger als Lehrer für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts allein verantwortlich gewesen sei. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum sei allein in seine Risikosphäre gefallen (Urt. v. 27.09.2011, Az. 5 K 221/11.NW).
Die Brandgefahr sei bei heißem Frittierfett in einem Topf ohne Sicherheitsvorrichtungen erhöht – ebenso die Anforderungen an die Sorgfalt des Lehrers. Dass dieser die Schulküche verlassen habe, während ein Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte stand, begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Das Land Rheinland-Pfalz sei daher auch nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen, so die Neustädter Richter.
Der klagende Realschullehrer wollte im Februar 2010 seiner neunten Klasse im Rahmen des Arbeitslehreunterrichts zeigen, wie man Pommes Frites frisch zubereitet. Es kam zu dem Brand, woraufhin der Hausmeister die ortsansässige Feuerwehr alarmierte, die mit 18 Einsatzkräften und mehreren Einsatzfahrzeugen anrückte. Der qualmende Topf wurde von den Einsatzkräften ins Freie gebracht, anschließend die Schule gelüftet.
Die beklagte Stadt zog den Lehr zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 1.420,80 Euro heran. Der wehrte sich gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit: Er habe vor Verlassen der Schulküche noch nachgeschaut, ob sämtliche Kochstellen ausgeschaltet gewesen seien. Vor Aufregung müsse er die eine Herdplatte übersehen haben. Im Übrigen hafte bei einem Dienstunfall zuerst der Dienstherr.
Gegen das Urteil kann er nun innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
ssc/LTO-Redaktion
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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4407 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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