Wird ein Wochenendhaus aufgrund einer Baugenehmigung errichtet, so ist es im genehmigten Umfang "polizeifest". Die Behörden können die Nutzung zu Übernachtungszwecken dann auch aus Brandschutzgründen nicht in jedem Fall untersagen. Dies entschied das VG Neustadt am Dienstag in einem Eilverfahren.
Bereits 1970 hatte der Grundstückseigentümer die Baugenehmigung für das Wochenendhaus erhalten. Eine mittlerweile außer Kraft getretene Verordnung ordnete eine dauernde Zufahrtsmöglichkeit für Feuerlöschfahrzeuge bei jedem Wetter an. Deren Einhaltung war Bedingung für die Errichtung des Gebäudes. Anlässlich eines Brandes in dem Gebiet im Oktober 2012 stellte die Verwaltung fest, dass für zahlreiche Grundstücke trotz teilweiser Erneuerung der Wege im Jahr 2011 kein effektiver Brandschutz gewährleistet werden könne.
Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis erließ daraufhin gegenüber dem Eigentümer eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, in der sie die Nutzung des Wochenendhauses "für die Dauer des fehlenden Brandschutzes zu Übernachtungszwecken (d.h. für das Schlafen in der Nacht und am Tage)" untersagte und ferner alle Handlungen verbot, die zu einer Brandgefahr führen können, insbesondere etwa das Hantieren mit offenem Feuer.
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag nun statt (Beschl. v. 8.1.2013, Az. 4 L 1053/12.NW). Der Bestandsschutz mache das Ferienhaus "baupolizeifest". Dies gelte selbst dann, wenn die Anlage dem materiellen Recht widerspreche. Die vorübergehende Nutzungsuntersagung sei somit offensichtlich rechtswidrig. Für ein Einschreiten der Behörden nach dem Polizeirecht sei Voraussetzung, dass von dem Wochenendhaus eine konkrete Gefahr ausgehe, für die der Eigentümer verantwortlich sei. Die Probleme bei der Brandbekämpfung hätten ihre Ursache aber eher in dem Zustand der Straßen des Gebietes. Für deren Beschaffenheit sei aber primär der Eigentümer der Wege verantwortlich.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
blü/LTO-Redaktion
VG Neustadt zur Nutzung eines Ferienhauses: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7930 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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