Gesichtsvisiere böten im Vergleich zu Masken einen schlechteren Schutz und seien daher auch nicht als Mund-Nase-Bedeckung anzusehen, entschied das VG Neustadt. Eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht müsse zudem gut begründet sein.
Ein Schüler aus Speyer wollte aus gesundheitlichen Gründen auf dem Schulgelände keine Maske, sondern lieber ein Gesichtsvisier tragen. Die Schulleitung gestattete ihm dies jedoch nicht. Den hiergegen angestrengten Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße nun ab (Beschl. v. 10.09.2020 Az. 5 L 757/20.N).
Nach den Bestimmungen der 10. Corona-Schutzverordnung und dem Corona-Hygieneplan für die Schulen in Rheinland-Pfalz gilt für alle Personen auf dem Schulgelände grundsätzlich die Maskenpflicht. Sobald die Schüler im Unterricht auf ihrem Platz sitzen, dürfen sie die Masken jedoch abnehmen. Nur wer ein ärztliches Attes vorlegt, ist von der Maskenpflicht in der Schule gänzlich befreit.
Der Schüler des Gymnasiums hatte nun argumentiert, das sogenannte Face Shield stelle eine ausreichende Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Schutzverordnung da. Das sah das Gericht aber anders. Es stellte ganz im Gegenteil fest, dass ein Face Shield keine valide Alternative zu einer Mund-Nase-Bedeckung sei. Im Gegensatz zu den Gesichtsvisieren funktionierten Masken als mechanische Barriere - und dazu müssten sie möglichst eng anliegen, so das Gericht. Aus aktuellen Studien ergebe sich, dass Face Shields hingegen nur die direkt auf die Scheibe auftreffenden Tröpfchen auffangen und daher eine schlechtere Schutzwirkung hätten.
Zwar habe der Schüler zusätzlich ein Attest vorgelegt. Dass er die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, habe er damit aber trotzdem nicht hinreichend glaubhaft machen können. Da die er und seine Mitschüler während des Unterrichtes keine Masken tragen müssen, sei besonders substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten Gründen in den relativ kurzen Zeiträumen auf dem Schulgelände keine Maske getragen werden könne, so das Gericht. Nach Auffassung der Kammer hätte das Attest damit mindestens die Grundlage der Diagnose und die Krankheit im konkreten Fall nennen müssen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
vbr/LTO-Redaktion
VG Neustadt a. d. W. zum Gesichtsvisier in Schulen: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42781 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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