Wer einen ausgeprägten Hang zur Missachtung der Rechtsordnung hat, darf sich nicht in einem besonders überwachungsbedürftigen Gewerbe betätigen. So sah es das VG und schloss sich dem Verbot der Stadtverwaltung Ludwigshafen an. Sie hatte einem Vorbestraften untersagt, eine Seitensprungagentur zu betreiben.
Die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt wollten nicht davon ausgehen, dass der Mann seine Agentur zukünftig im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben werde. Da es sich bei einer Seitensprungagentur um ein besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe handele, habe die Stadtverwaltung zu Recht ein Verbot ausgesprochen (Beschl. v. 21.12.2012, Az. 4 L 1021/12.NW).
Der Betroffene führte seine Agentur seit Sommer 2012. Gegen Entgelt händigte er seinen Kunden Listen mit angeblich an Seitensprüngen interessierten Frauen aus. Das Gericht teilte mit, dass es Beschwerden von betroffenen Frauen gab, die ihre Daten hierfür nicht zur Verfügung gestellt hatten.
Als die Stadt den Betreiber aufsuchte, räumte dieser ein, keine Gewerbeanmeldung zu besitzen. Eine nachträgliche Anmeldung untersagte ihm die Stadt wegen gewerblicher Unzuverlässigkeit. Sie hatte Auskünfte erhalten, nach denen der Mann in der Vergangenheit in 13 Fällen zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Hiergegen klagte dieser vor dem VG und wandte ein, frühere Verurteilungen stünden nicht in Zusammenhang mit der derzeit geführten Agentur.
Erfolg hatte er damit nicht, das Gericht bestätigte das Verbot der Stadt. Das betriebene Gewerbe sei besonders überwachungsbedürftig, da vor allem die höchspersönlichen Daten der Kunden missbräuchlich verwendet werden könnten. Die Straftaten des Betroffenen hätten zwar keinen Gewerbebezug, sie offenbarten aber die Neigung, die Rechtsordnung zu verletzen. Dies habe sich schon darin gezeigt, dass der Vorbestrafte die Seitensprungagentur erst nach Aufforderung angemeldet hatte und Daten von Personen weitergab, die hierfür nicht zur Verfügung gestellt wurden.
una/LTO-Redaktion
VG Neustadt bestätigt Verbot: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7889 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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