Zweimal die Woche sollen Betriebe der Fleischindustrie ihre Mitarbeiter auf eigene Kosten auf Corona testen. Im Falle eines Betriebes aus Warendorf ist das aber voraussichtlich rechtswidrig, wie das VG Münster entschied.
Das Land darf wegen der Corona-Pandemie beim Infektionsschutz nicht alle Betriebe in der Fleischindustrie gleichstellen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in einem Eilverfahren entschieden, wie es am Freitag mitteilte. Ein Wursthersteller aus dem Kreis Warendorf hatte sich gegen eine Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt. Das VG entschied, dass die Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist (Beschl. v. 06.08.2020, Az. 5 L 596/20).
Wie alle Unternehmen in der Fleischwirtschaft mit mehr als 100 Beschäftigten sollte die Firma seit dem 20. Juli 2020 grundsätzlich ihre Mitarbeiter mindestens zweimal pro Woche auf eigene Kosten auf das Coronavirus testen. Dies sei im Fall des Wurstherstellers aber nicht erforderlich, entschied das Gericht.
Der Betrieb dürfe nicht - zumindest nicht ohne nähere Begründung - mit Schlachthöfen und Zerlegebetrieben gleichgestellt werden. Vom Land sei nicht vorgebracht worden, warum die Gefahrenlage in der Fleischindustrie auf den Betrieb im Kreis Warendorf zutreffe. Eine generalisierende Anordnung steht nach Überzeugung der Verwaltungsrichter dazu im Widerspruch. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt werden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG Münster: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42442 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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