Dem amerikanischen Deserteur Andre Shepherd wird kein Asyl in Deutschland gewährt. Das VG München hat entschieden, dass er vor seiner Flucht von einem Bayerischen US-Stützpunkt andere Maßnahmen hätte ergreifen können.
Der desertierte US-Soldat Andre Shepherd ist mit seinem Asylantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) München gescheitert. Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fahnenflucht des Klägers nicht das letzte Mittel darstellte, um nicht an der Begehung von Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, teilte Sprecher Florian Huber am Donnerstag mit (Urt. v. 17.11.2016, Az. M 25 K 15.31291). Shepherd habe sich trotz seiner moralischen Zweifel nicht mit der Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt und auch sonst keine Versuche unternommen, etwa eine Entlassung zu bewirken.
Shepherd war 2004 und 2005 insgesamt ein halbes Jahr als Wartungstechniker für Hubschrauber im Irak-Krieg im Einsatz. An Kampfeinsätzen war er nicht unmittelbar beteiligt. Nach der Rückkehr an seinen US-Stützpunkt im bayerischen Katterbach verlängerte er seine Dienstzeit. Doch als der Soldat zwei Jahre später einen neuen Einsatzbefehl für den Irak erhielt, flüchtete er. Als er schließlich Asyl in Deutschland beantragte, berief er sich auf Gewissensgründe - doch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ab.
EuGH machte bereits wenig Hoffnung auf Asyl
Der Fall hatte zuvor bereits den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Nach der EU-Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen (2004/83/EG) kann ein Drittstaatsangehöriger, der eine begründete Furcht vor Verfolgung hegt, unter bestimmten Voraussetzungen als Flüchtling anerkannt werden. Als Verfolgung gilt danach u. a. die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen … umfassen würde".
Von Kriegsverbrechen sei aber bei Einsätzen, für die es einen „Konsens der internationalen Gemeinschaft“ gebe, nicht auszugehen. Zudem sei eine drohende Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee angesichts des legitimen Rechts des betreffenden Staats auf Unterhaltung einer Streitkraft weder unverhältnismäßig noch diskriminierend, entschied der EuGH 2015.
Shepherd konnte vor dem VG nicht plausibel glaubhaft machen, dass er bei seinem konkreten weiteren Einsatz im Irak mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit mit seiner Einheit in die Begehung von Kriegsverbrechen verwickelt worden wäre. In seiner Mitteilung wies das Gericht aber darauf hin, dass es weder klären musste, ob der Einmarsch der Koalitionstruppen in den Irak im Jahr 2003 völkerrechtswidrig war noch, ob die Koalitionstruppen, insbesondere die Streitkräfte der Vereinigten Staaten, Kriegsverbrechen im Irak begangen haben.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG München zu US-Deserteur: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21187 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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