Oppositionelle Syrer müssen nach Ansicht des VG Meiningen nicht schon aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Verfolgung rechnen. Das Gericht hat seine bisher gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben.
Das Verwaltungsgericht (VG) Meiningen hat die Hürden bei Entscheidungen über den Schutzstatus von Syrern höher gelegt. Syrische Asylbewerber könnten sich nicht mehr allein auf ihre Herkunft für ein volles Aufenthaltsrecht in Deutschland berufen, teilte das Gericht am Freitag nach mehreren Verhandlungen dazu mit.
Die Wahrscheinlichkeit, von syrischen Sicherheitskräften wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung und der vorangegangenen illegalen Ausreise gefoltert oder misshandelt zu werden, sei nicht mehr groß genug. Das Risiko reiche nicht mehr aus für die Zuerkennung des vollen Flüchtlingsstatus, erklärte ein Gerichtssprecher.
"Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht, das in Thüringen für die Klagen von Syrern und Afghanen zuständig ist, damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben", erklärte ein Sprecher. Zuvor hatten bereits bundesweit einige Oberverwaltungsgerichte entschieden, dass Bürgerkriegsopfer aus Syrien keinen generellen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge nach den Genfer Konventionen haben.
Viele Flüchtlinge aus dem Bürgerkriegsland klagen gegen Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, weil sie nur einen eingeschränkten, sogenannten subsidiären Schutz erhalten haben. Damit können sie nur schwer Familienangehörige nach Deutschland holen. Am Verwaltungsgericht Meiningen gab es im vergangenen Jahr mehr als 2.000, in diesem Jahr bereits mehr als 400 Klagen von Asylbewerbern aus Afghanistan und Syrien.
dpa/una/LTO-Redaktion
VG Meiningen zur Anerkennung als Flüchtling: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22212 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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