Weil er eine Frist versäumt hatte, hatte ein Polizeibewerber sein Bachelorstudium endgültig nicht bestanden - jedenfalls zunächst. Er zog vor Gericht und bekam vom VG Magdeburg jetzt Gelegenheit, die Arbeit nachzuholen.
Ein Polizeibewerber für den gehobenen Dienst darf trotz Fristversäumnis erneut seine Bachelorarbeit schreiben. Die einschlägige Prüfungsordnung stelle keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dafür bereit, den Mann deshalb nicht bestehen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg entschieden (Urt. v. 20.10.2022, Az. 5 A 52/21 MD).
Der Mann studiert an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt im Studiengang "Polizeivollzugsdienst". Auf Grundlage der Prüfungsordnung galt eine Frist zur Einreichung eines Themas für die Bachelorarbeit sowie zur Benennung von Erst- und Zweitgutachter. Jedoch entschied die 5. Kammer des VG Magdeburg nun, dass die Vorschrift der Prüfungsordnung zu Fristsetzung gar keine taugliche Rechtsgrundlage sei, da diese mit dem Schutz vor Beschränkung der Berufs- und Amtsausübung in Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei.
Grundsätzlich sei durch das Landesbeamtengesetz zwar eine Ermächtigung zum Erlass einer Prüfungs- und Studienordnung gegeben, so die Kammer. Allerdings bemängelte die Kammer hier, dass gerade nicht vorgesehen sei, mit der Verordnung wiederum Regelungsbereiche auf andere Stellen zu übertragen. Folglich sei die Prüfungsordnung hier nicht anzuwenden. Dem Mann sei die Ablegung der Prüfung also erneut zu ermöglichen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
jb/LTO-Redaktion
VG Magdeburg hält Prüfungsordnung für unanwendbar: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49954 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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