Mit dem "StreamOn"-Angebot der Telekom sollen Mobilfunkkunden unbegrenzt Audio und Videos streamen können. Verstößt das gegen die Netzneutralität? Das VG Köln befragt dazu den EuGH.
Im Rechtstreit um das "StreamOn"-Angebot der Deutschen Telekom hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Roaming-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2120) und den darin enthaltenen Vorschriften über die Netzneutralität vorgelegt (Beschl. v. 20.01.2020, Az. 9 K 4632/18).
"StreamOn" ist eine in unterschiedlicher Ausgestaltung buchbare kostenlose Zubuchoption zu Mobilfunktarifen der klagenden Telekom Deutschland. Dabei werden die Datenmengen, die beim mobilen Video- und Audiostreaming von sogenannten "Content-Partnern" übertragen werden, nicht auf das nach dem jeweiligen Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet. Mit dabei sind unter anderem die Musikstreaming-Dienste Apple Music und Spotify, aber auch Videostreaming-Dienste wie Netflix oder YouTube.
Im Falle von "StreamOn Music&Video" willigt der Kunde allerdings in eine grundsätzliche Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein. Wer das Paket also bucht, streamt zwar unabhängig vom Datenvolumen, aber langsamer. Die Bandbreite von 1,7 Mbit/s ermöglicht laut Telekom Streaming in "mobil-optimierter Übertragungsqualität". Dies sei mit DVD-Qualität vergleichbar, für HD-Streaming reicht das aber nicht.
VG bestätigt Bundesnetzagentur im Eilverfahren
Die Bundesnetzagentur befand im Dezember 2017, dass das Angebot der Telekom gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität verstoße. Danach sind Anbieter von Internetzugangsdiensten dazu verpflichtet, den gesamten Datenverkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Die "Videodrossel" stelle aber einen Verstoß gegen diese Grundsätze dar. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur gibt es nämlich keine objektiv technischen Gründe für die Drosselung. Die Behörde verbot die Fortführung des Dienstes in der damaligen konkreten Ausgestaltung.
Im gerichtlichen Eilverfahren hatte die Regulierungsbehörde damit auch Recht bekommen. Die Telekom hat ihr "StreamOn"-Angebot mittlerweile angepasst. Kunden können die Zubuchoption und demzufolge auch die Bandbreitenlimitierung jederzeit deaktivieren und reaktivieren.
Im Hauptsacheverfahren hält das VG nun eine Beteiligung des EuGH für geboten. Die Kölner Richter wollen von ihren Luxemburger Kollegen unter anderem wissen, ob das Angebot den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügt und ob die Bandbreitenreduzierung im Falle von "StreamOn" als eine zulässige sogenannte Verkehrsmanagementmaßnahme im Sinne der Verordnung eingestuft werden kann.
Ähnlich entschieden die Kölner Richter im November 2019 zu "Vodafone Pass". Auch hier zweifelte das VG an der Vereinbarkeit mit der Roaming-Verordnung und gab den Fall weiter an den EuGH.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln legt EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39803 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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