Eigentlich hatte das Bundesinnenministerium der Identitären Bewegung zugesagt, sie nur als "Verdachtsfall" zu bezeichnen. Der untergeordnete Verfassungsschutz muss seine "rechtsextremistische" Einstufung daher widerrufen, so das VG Köln.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) durfte die Identitäre Bewegung (IB) nicht als "gesichert rechtsextremistisch" bezeichnen. Eine entsprechende Pressemitteilung vom 11. Juli 2019 müsse das BfV widerrufen, entschied das Kölner Verwaltungsgericht (VG) nach eigenen Angaben am Mittwoch und gab damit einem Eilantrag der IB statt (Beschl. v. 25.09.2019, Az. 13 L 1667/19).
Das Bundesinnenministerium hatte der IB nach Gerichtsangaben im Dezember 2018 und Januar 2019 schriftlich zugesichert, in künftigen Verlautbarungen zum Thema IB und Rechtsextremismus klarzustellen, dass es sich dabei um einen "Verdachtsfall" handele. Diese Zusage aus einem vor dem VG Berlin geführten Eilverfahren sollte so lange gelten, wie die IB in den Verfassungsschutzberichten lediglich als "Verdachtsfall" eingestuft werde.
Dies war in dem am 27. Juni 2019 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2018 der Fall. In seiner zwei Wochen später veröffentlichten Mitteilung erklärte das BfV dann aber, es stufe die IB als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung" ein. Dagegen beantragte die IB beim VG Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das BfV gegen seine Zusage verstoßen habe.
BfV hat gegen selbstverpflichtende Zusage verstoßen
Das Gericht gab dem Antrag statt. Zur Begründung führte es aus, das BfV habe durch seine Mitteilung gegen die Zusage des übergeordneten Bundesinnenministeriums verstoßen, mit der man sich verbindlich selbst verpflichtet habe.
Die Erkenntnisse aus dem Verfassungsschutzbericht hätten nach den Kölner Richter auch weiterhin Bestand gehabt. Diese könnten nicht innerhalb von zwei Wochen neu bewertet worden sein, sondern seien schon bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts bekannt gewesen. Durch die Verlautbarung sei die IB in ihrem sozialen Achtungsanspruch, welcher sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebe, und ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt worden, so das VG Köln.
Das BfV will nach Angaben einer Sprecherin prüfen, ob es gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einlegt. Von der Homepage der Behörde werde die strittige Pressemitteilung zunächst entfernt. Redaktionsschluss für den Verfassungsschutzbericht ist jeweils zum Jahresende. Erkenntnisse über bestimmte Gruppierungen, die der BfV erst danach gewinnt, finden daher keinen Eingang mehr in den Bericht.
mgö/LTO-Redaktion
Verfassungsschutz muss Einordnung widerrufen: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37843 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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