Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Dies bestätigte das VG Koblenz nun und wies damit die Klage eines Schülers ab.
Die angefochtene Bewertung sei nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht (VG). Prüfungsnoten seien das Ergebnis komplexer fachlicher sowie aus dem jeweiligen konkreten Prüfungsgeschehen resultierender Erwägungen. Deshalb könne das Gericht nicht einfach seine eigenen Bewertungskriterien an die Stelle derer des Prüfers setzen, sondern es müsse diesem ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des eigentlichen Bewertungsvorganges vorbehalten bleiben.
Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen komme danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt unterstellt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Darüber hinaus dürfe noch geprüft werden, ob die Bewertung den so genannte Antwortspielraum des Prüflings verletze, wonach eine richtige oder zumindest vertretbare Lösung jedenfalls nicht als falsch gewertet werden dürfe. Ausgehend von diesen Kriterien sei nicht festzustellen, dass die Korrektoren ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten (Urt. v. 19.07.2012, Az. 7 K 90/12.KO).
tko/LTO-Redaktion
VG Koblenz zum Prüfungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6784 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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