Die Fürsorgepflicht des Landes gilt nicht, wenn ein Beamter auf ungenehmigter Privatfahrt mit dem Dienstwagen einen Unfall hat, so das VG Koblenz. Das wird besonders teuer, da Behördenfahrzeuge nicht versicherungspflichtig sind.
Baut ein Beamter einen Unfall mit einem Dienstwagen während einer Privatfahrt, muss er den daraus entstehenden Schaden begleichen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschied (Urt. v. 02.12.2016, Az. 5 K 684/16.KO).
Der Beamte hatte sich vergeblich mit einer Klage gewehrt. Während einer Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung hatte der Mitarbeiter eines Gefängnisses den Wildunfall verursacht. Den Schaden in Höhe von 7.800 Euro wollte er jedoch nicht bezahlen. Wildunfälle seien üblicherweise von einer Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Wenn das Land Rheinland-Pfalz keine habe, müsse es ihn trotzdem aus Gründen der Fürsorge von der Zahlung des kompletten Schadens befreien.
So nicht, urteilte das VG Koblenz. Der Kläger habe mit der verbotenen privaten Nutzung des Dienstwagens "vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen". Da helfe auch die Fürsorgepflicht des Landes nicht weiter. Behördenfahrzeuge seien zudem von der Versicherungspflicht befreit. Daher könne der Beamte auch nicht geltend machen, das Land hätte eine Versicherung abschließen müssen.
dpa/nas/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Wildunfall: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21432 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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