Die Stadt Koblenz muss die Schulbeförderungskosten zweier Schülerinnen tragen, auch wenn sich in der Nähe eine Privatschule befindet. Diese sei nicht als nächstgelegene Schule zu berücksichtigen, urteilten die Richter.
Ob eine Stadt Schulbeförderungskosten übernehmen muss, richtet sich unter anderem danach, wie weit die nächstgelegene Schule entfernt ist. Bei dieser Feststellung ist eine Privatschule jedoch nicht zu berücksichtigen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil (Az. 4 K 51/16.KO und 4 K 52/16.KO).
Geklagt hatten zwei Schülerinnen, deren Antrag auf Kostenübernahme die Schadt Koblenz unter Berufung auf § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz abgelehnt hatte. Danach sind Schülerfahrtkosten nur zu übernehmen, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Von einer Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn sich der Weg als besonders gefährlich erweist oder der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule länger als vier Kilometer ist.
Die Stadt stellte fest, dass die nächstgelegener Schule eine Privatschule in weniger als vier Kilometern Entfernung ist. Aufgrund dessen sei die Kostenübernahme ausgeschlossen.
Das VG folgte dieser Argumentation nicht und beurteilte die Ablehnung der Kostenübernahme als rechtswidrig. Nach Ansicht der Richter sind unter dem Begriff der "nächstgelegenen Schule" nur jene Schulen zu verstehen, für die ein durch die Schulaufsicht durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehe. Die Stadt habe daher die Privatschule zu Unrecht in den Vergleich mit einbezogen. Bei dieser gebe es für den Schüler und die Schulaufsicht keine Möglichkeit, die Beschulung dort durchzusetzen. Zu beachten seien daher nur öffentliche Schulen. Sofern diese alle weiter als vier Kilometer vom Wohnort entfernt seien, bestehe ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme.
nas/LTO-Redaktion
Trotz Privatschule in der Nähe: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20539 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag