Der BUND Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. als anerkannter Naturschutzverband kann nicht gerichtlich gegen eine naturschutzrechtliche Entscheidung des Landes über den Ausbau einer Gemeindestraße vorgehen. Dies entschieden die Verwaltungsrichter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz ist die Klage bereits unzulässig. Bei der angefochtenen Maßnahme handele es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz, für die allein das Gesetz eine Klagebefugnis von Umweltverbänden auch ohne die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten vorsieht (Urt. . 16.06.2011, Az. 7 K 1132/10.KO).
Eine Ortsgemeinde hatte die naturschutzrechtliche Genehmigung zum Ausbau eines Teilstücks einer Gemeindestraße beantragt, die in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Das bislang geschotterte Teilstück sollte nach der Planung asphaltiert werden. Die Obere Naturschutzbehörde erteilte eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Landesverband geltend, dass es für die Genehmigung des Vorhabens einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe und er selbst als anerkannter Naturschutzverband deren Fehlen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gerichtlich geltend machen könne.
Keine Rechtspflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Das VG wies die Klage ab. Es fehle hier bereits an einer Rechtspflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so die Richter. Eine solche Rechtspflicht ergebe sich insbesondere auch nicht auf der Grundlage des Landesstraßenrechts. Für den Ausbau einer Gemeindestraße bedürfe es - anders als bei Landes- oder Kreisstraßen - grundsätzlich weder einer Planfeststellung noch eines Bebauungsplanes.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3663 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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