Sie hatten nur zusammen klassenübergreifenden Religionsunterricht und saßen auch nicht nah beieinander. Doch trotz PCR-Test musste eine Achtklässlerin nach einer Omikron-Infektion in der Klasse in Quarantäne. Zu Recht, so das VG Koblenz.
Eine Anordnung auf Absonderung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn eine Schülerin im Klassenraum nicht in der Nähe einer mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infizierten Schulkameradin gesessen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 04.01.2022, Az. 3 L 1/22.KO). Auch ein negativer PCR-Test könne die angeordnete Quarantäne nicht frühzeitig beenden.
Die antragstellende Schülerin besucht ein Gymnasium. Wie allgemein üblich werden die Schüler und Schülerinnen eines Jahrgangs im Fach Religion auch an der betreffenden Schule klassenübergreifend unterrichtet. Am vorletzten Schultag vor den Weihnachtsferien nahm auch eine Mitschülerin der Parallelklasse am Religionsunterricht teil, die mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infiziert war, wie sich später herausstellte.
Das Ordnungsamt der Stadt Koblenz schickte die antragstellende Achtklässlerin daraufhin in eine 14-tätige Quarantäne. Bis zum Ablauf des 5. Januars durfte sie die Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen und keinen Besuch von haushaltsfremden Personen empfangen.
Mit ihrem Widerspruch und dem Eilantrag bei Gericht erklärte die Schülerin, sie habe im Unterricht nicht in der Nähe der infizierten Mitschülerin gesessen und stets eine FFP2-Maske getragen. Ein am 29. Dezember 2021 durchgeführter PCR-Test habe keinen Befund ergeben.
VG verweist auf bis zu 14-tägige Inkubationszeit
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die in Eilverfahren notwendige Interessenabwägung, so die Koblenzer Richterinnen und Richter, falle zulasten der Antragstellerin aus. Die Absonderungsverfügung sei nämlich rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den einschlägigen infektionsrechtlichen Vorschriften.
Die Richterinnen und Richter bezogen sich bei ihrer Entscheidung auf die Bewertungen des Robert Koch-Instituts (RKI). Danach werde das Infektionsrisiko in Schulräumen nicht allein durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und regelmäßiges Lüften, sondern u.a. auch durch die Symptomatik der infizierten Person, Art und Lautstärke des Sprechens im Unterricht und die Belegungsdichte bestimmt. Diese Risikofaktoren ließen sich nicht sämtlich ausschließen.
Bei Schülerinnen und Schülern einer achten Klasse liege es nahe, dass es bei Betreten und Verlassen des Raumes sowie in der Pause zu engeren Kontakten und damit zu zusätzlichen Ansteckungsrisiken komme. Auch der von der Antragstellerin am 29. Dezember 2021 durchgeführte PCR-Test mit negativem Ergebnis ändere hieran nichts. Denn seit dem 22. Dezember 2021, dem Zeitpunkt des letzten möglichen Kontakts der Antragstellerin mit der später positiv getesteten Mitschülerin, sei die vom RKI ermittelte Inkubationszeit von bis zu vierzehn Tagen noch nicht abgelaufen.
Dies sei erst am 5. Januar 2022 der Fall. Von daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Schülerin als ansteckungsverdächtige Person bis zum Ablauf dieses Tages in häusliche Quarantäne abgesondert worden sei, schloss das VG.
tap/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Corona-Infektion in der Schule: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47119 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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