Ein aus Kasachstan stammender Examenskandidat kämpfte mit allen Mitteln gegen die negative Bewertung seiner Abschlussprüfung im Lehramtsstudium. Doch auch das VG wollte ihm nicht helfen - wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse. Die fachliche Qualifikation allein reiche nicht, entschied das Gericht. Besonders Pädagogen müssten fähig sein, ihr Wissen durch korrekten Sprachgebrauch zu vermitteln.
Die sprachliche Qualität einer wissenschaftlichen Prüfung müsse losgelöst vom fachlichen Können des Absolventen bewertet werden, erklärte das Verwaltungsgericht (VG) Kassel (Urt. v. 17.07.2013, Az. 3 K 1407/11.KS). Der Student, der 1993 aus Kasachstan nach Deutschland gekommen war, hatte argumentiert, sein Deutsch sei jedenfalls ausreichend, da seine fachlichen Leistungen im Examen anerkannt worden seien.
Ab 2005 studierte der Mann an der Universität Gießen Mathematik und Physik für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Zweimal scheiterte er am Staatsexamen. Grund hierfür waren seine mangelhaften Deutschkenntnisse. Insbesondere in der Prüfungsklausur Physik war er laut Angaben des Gerichts nicht in der Lage, seine akzeptablen fachlichen Kenntnisse in korrektem Deutsch auszudrücken. Er erhielt daher sowohl im ersten als auch im zweiten Versuch des Examens eine "mangehalte" Bewertung in dem Fach. Vor dem VG machte er geltend, dass die Wiederholungsklausur im Fach Physik mindestens mit "ausreichend" zu bewerten sei. Notfalls wollte er einen dritten Prüfungsversuch erstreiten.
Beides verwehrte ihm jedoch das VG. Anders als der Kläger war es der Ansicht, dass die Sprachfertigkeit im Examen eine gewichtige Rolle spiele. Eine wissenschaftliche Arbeit - also auch eine Prüfungsklausur - müsse hohe sprachliche Standards erfüllen. Wer die Sprache nicht angemessen beherrsche, könne die Prüfung nicht bestehen. Der Student argumentierte, bei einer Prüfung unter Zeitdruck und ohne Hilfsmittel dürfe die sprachliche Bewertung nicht derart streng ausfallen. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.
Dem unterlegenen Kläger bleibt die Möglichkeit der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Diese hat das VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
una/LTO-Redaktion
VG Kassel zu Lehrerexamen: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9305 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag