Wie am Donnerstag bekannt wurde, hat die 5. Kammer des VG eine Klage abgewiesen, mit der ein Landwirt erreichen wollte, dass er weiterhin Rohmilch mittels eines Automaten an Verbraucher verkaufen kann.
Ob europarechtliche Vorschriften die Abgabe von kleineren Mengen von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, sei unerheblich, so das Verwaltungsgericht (VG). Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nicht erfüllt; denn der Kläger gebe die Rohmilch nicht am Ort der Milcherzeugung, sondern an anderer Stelle ab. Dass der Automat auf seiner Hofstelle stehe, ändere daran nichts (Urt. v. 16.11.2011, Az. 5 K 1869/10).
Geklagt hatte ein Landwirt aus dem Neckar-Odenwald-Kreis, der in einem zwei Kilometer abseits von seinem Hof neu errichteten Stall Milchkühe hält. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, an dem sich seine Kunden selbst bedienen können.
Das Landratsamt hat ihm dies untersagt. Rohmilch dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkauft werden. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Der Kläger verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
Der Landwirt hat dagegen eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen Vorschriften einhalte. Eine Gefährdung der Allgemeinheit sei nicht erkennbar. Den Milchabgabeautomaten habe er zusammen mit einem Milchhäuschen neu angeschafft und dafür einen hohen Betrag ausgegeben. Er gebe in dem Automaten nur kleinere Mengen ab. Das sei nach dem europäischen Recht zulässig.
Dies sahen die Richter anders. Bereits die 10. Kammer hatte 2010 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag des Klägers gegen die Untersagungsverfügung abgelehnt. Dies bestätigte die 5. Kammer nun im Hauptverfahren und wies die Klage ab. Die Ausnahmevorschrift müsse eng ausgelegt werden, weil Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots der Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken sei. Dazu gehörten auch EHEC-Bakterien, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen das Abgabeverbot sei strafbar. Dies zeige die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Gesundheit der Verbraucher beimesse.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5572 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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