Die Klage eines Anwohners gegen eine von der Stadt Langenhagen erteilte Baugenehmigung für eine Grüngutannahmestelle ist abgewiesen worden. Die damit einhergehenden Lärmimmissionen eines mobilen Schredders müssten hingenommen werden, so die Richter.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) hatte sich vor Ort einen Eindruck von der Bebauungsumgebung verschafft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch den mobilen Schredder verursachten Immissionen von knapp 60 dB(A) dem Anwohner zumutbar sind.
Der Immissionsrichtwert entspreche dem, was nach den Bestimmungen der zur Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastungen maßgeblichen TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässig sei. Das Grundstück des Klägers liege in einem faktischen Dorfgebiet. Aber selbst wenn die Bebauungsumgebung des Grundstücks nicht genau dem entsprechen sollte, was die Baunutzungsverordnung unter einem Dorfgebiet versteht, müsste der Kläger solche Immissionen hinnehmen.
Die Bestimmungen der TA Lärm (Nr. 6.6 TA Lärm) sähen für diesen Fall vor, dass eine Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit vorzunehmen sei. In der Umgebung des klägerischen Grundstücks befänden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe und eine Schießsportanlage. Zudem grenze das Grundstück unmittelbar an den Außenbereich an und müsse auch deswegen höhere Immissionen hinnehmen. Einen besseren Schutz oder gar den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes (55 dB(A)) könne der Anwohner daher nicht beanspruchen.
Gegen die im Eilverfahren ergangene Entscheidung (Az. 4 A 3345/10) ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig, gegen das Urteil (Az. 4 B 5513/10) kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
VG Hannover: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2297 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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