Hooligans, die sich vor einem Bundesligaspiel zu einer Massenschlägerei verabredet haben sollen, müssen die Kosten für ihre präventive Ingewahrsamnahme tragen. Dies entschied das VG Hannover. Auch menschenrechtswidrige Bedingungen sieht es nicht.
Personen, die sich in einer Gruppe bewegen, bei der davon auszugehen ist, dass ein kollektiver Vorsatz zur Begehung von Straftaten vorliegt, müssen die Kosten für ihre Ingewahrsamnahme tragen. Dies entschied nun das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (Az. 10 A 1489/17 u. a.).
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen von zwei Männern und einer Frau ab, die sich gegen dagegen wehrten, dass sie für die Kosten ihres Transports von Hildesheim nach Hannover sowie ihrer Ingewahrsamsnahme über zwei Tage in der dortigen Polizeidienststelle aufkommen sollen.
Die Kläger waren von der Polizei zusammen mit über 170 weiteren Personen am Abend des 4. November 2016 in Hildesheim aufgegriffen worden, wo nach Erkenntnissen der Beamten eine Massenschlägerei zwischen gewaltbereiten Anhängern von Hannover 96 und von Eintracht Braunschweig im Vorfeld eines Bundesligaspiels beider Teams verabredet war. Beamte nahmen deshalb alle angetroffenen Personen in Gewahrsam und verbrachten u.a. die Kläger nach Hannover zur Dienststelle.
VG: "Kollektiver Vorsatz" rechtfertig Ingewahrsamnahme
Dort wurden sie mit amtsrichterlicher Anordnung in Einzelhaftzellen in Polizeigewahrsam gehalten, bis nach dem Ende des Ligaspiels am 6. November 2016 noch einige Zeit vergangen war. Beschwerde gegen die Anordnung legten die Kläger - im Gegensatz zu anderen, von denselben Maßnahmen Betroffenen - nicht ein. Für den Transport und die Ingewahrsamsnahme stellte die Polizei den mutmaßlichen Rowdies Kosten in Höhe von jeweils insgesamt 95 Euro (45 davon für Transportkosten; 50 für die Unterbringung über 2 Tage) in Rechnung. Die dagegen erhobenen Klagen hatten vor dem VG keinen Erfolg.
Die Ingewahrsamsnahmen der drei seien rechtmäßig gewesen, so die Kammer. Mit ihnen sei die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verhindert worden. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten sei davon auszugehen gewesen, dass die Personengruppe, der die Kläger angehörten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hannoversche Hooligans waren, die sich dort sammelten, um eine Schlägerei mit Braunschweiger Fans auszutragen. Dabei seien nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit Körperverletzungsdelikte mit erheblichen Folgen wahrscheinlich gewesen.
Zwar rechtfertige im Allgemeinen nicht schon, dass Straftaten aus einer Gruppe heraus bevorstehen, den Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied; anders sei das allerdings zu beurteilen, wenn es Anhaltspunkte für einen kollektiven Vorsatz gebe. Davon durften die Beamten ausgehen, denn die anwesenden Personen seien bekanntermaßen den Gruppierungen zuzurechnen, die Konflikte mit Hooligans und Ultras aus dem Anhang anderer Fußballteams mit Gewalt austrügen.
VG: Keine menschenrechtswidrigen Bedingungen in der Zelle
Es sei auch nötig gewesen, die drei über zwei Tage festzusetzen, um zu verhindern, dass sie sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem angesetzten Ligaspiel an anderen Auseinandersetzungen beteiligen würden.
Auch die von den Klägern bemängelten Unterbringungsbedingungen in den Gewahrsamszellen der PD Hannover seien rechtlich nicht zu beanstanden, meintend ie Verwaltungsrichter. Die Beweisaufnahme habe die von ihnen behaupteten menschenrechtswidrigen Unterbringungsbedingungen nicht bestätigt.
Die genutzten Zellen seien danach hinreichend belüftet und mit Brandschutzvorrichtungen und Matratzen versehen gewesen. Auch die Zellengröße sei mit rund 4 qm ausreichend bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Dauer der Ingewahrsamsnahme von vornherein auch für die Betroffenen erkennbar auf knapp zwei Tage befristet war. Außerdem hätten die Kläger über den Zellengang zu anderen in Gewahrsam genommenen Personen Kontakt halten können.
Sie können gegen das Urteil innerhalb von einem Monat Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.
mam/LTO-Redaktion
VG bestätigt Kostenbescheide: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24461 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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