Von der wiederholten Entscheidung des Kreises hängt es ab, ob der Landrat a.D. als Beamter mit Anspruch auf Pension zur Ruhe gesetzt oder gegen Gewährung eines Übergangsgeldes aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden muss, weil er die erforderliche Mindestdienstzeit von acht Jahren nicht errreicht hat. Dies entschied die 12. Kammer am Dienstag.
Nach Auffassung der Richter ist die Entscheidung des Kreises fehlerhaft und damit rechtswidrig. Die vom Kreis eingestellte Erwägung der bilanziellen Überschuldung, die haushaltsrechtlich eine fortlaufende Pension des Klägers nicht zulässt, leide an einem Begründungsdefizit (Urt. v. 31.05.2011, Az. 12 K 2601/10).
Der Kläger war von Oktober 2004 bis Oktober 2009 Landrat des Kreises Recklinghausen. Während dieser Zeit beantragte er, sein an einer Fachhochschule absolviertes Studium der Sozialwissenschaften sowie eine hieran anschließende Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der beklagte Kreis, der die Zeiten als für das Amt des Landrats förderlich ansah, lehnte die in seinem Ermessen stehende Anerkennung unter anderem mit dem Hinweis auf seine bilanzielle Überschuldung ab. Aufgrund der Ablehnung wurde der Kläger wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestdienstzeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Der Kreis habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das kommunale Haushaltsrecht eine Überschuldung verbiete, so die Richter. Da der amtierende Landrat die Überschuldung des Kreises sogar selbst öffentlich als rechtswidrig bezeichnet, dürfe die auf Haushaltsrecht gründende Ermessensentscheidung nicht ohne eine tragfähige sachliche Rechtfertigung zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
tko/LTO-Redaktion
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VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3413 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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