Der mutmaßliche Gefährder Sami A. wurde Mitte Juli nach Tunesien abgeschoben - einer Entscheidung des VG Gelsenkirchen zum Trotz. Nun sicherte das Land zu, dass ihm keine Folter droht. Dies reichte dem VG nun für eine Neubewertung der Lage.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat das Abschiebeverbot gegen den zunächst rechtswidrig abgeschobenen mutmaßlichen Islamisten Sami A. aufgehoben. Das Gericht gab am Mittwoch einem entsprechenden Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statt. Die Entscheidung der Kammer ist unanfechtbar (Beschl. v. 21.11.2018, Az. 7a L 1947/18.A).
Der von Sicherheitsbehörden als islamistischer Gefährder eingestufte Mann war vor gut vier Monaten trotz eines Abschiebeverbots rechtswidrig nach Tunesien abgeschoben worden. Das BAMF beantragte Ende Oktober bei Gericht, dieses Verbot aufzuheben und eine Eilentscheidung vom 12. Juli entsprechend zu ändern. Grundlage des Antrags war eine seit Kurzem vorliegende Erklärung der tunesischen Behörden, dass dem 42-Jährigen in seinem Heimatland keine Folter droht. Der Beschluss vom Mittwoch betrifft diese Eilentscheidung. Wann im sogenannten Hauptsacheverfahren entschieden wird, steht noch nicht fest.
Folter unwahrscheinlich
Das Gericht halte die Gefahr der Folter durch seinen Heimatstaat nach der nunmehr vom Bundesamt vorgelegten Verbalnote der tunesischen Botschaft "für nicht mehr beachtlich wahrscheinlich", teilte das Gericht mit. Die diplomatische Zusicherung erfülle die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Das Gericht nannte die Erklärung der tunesischen Botschaft "angesichts des vorangegangenen intensiven Austausches auf höchster politischer und diplomatischer Ebene" hinreichend verlässlich.
Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Eilentscheidung vom Juli eine Abschiebung untersagt, weil eine Foltergefahr weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne. Am Tag darauf, dem 13. Juli, wurde Sami A. trotzdem abgeschoben, was für erheblichen Streit zwischen Justiz und Politik sorgte. Der Gerichtsbeschluss war den zuständigen Behörden erst zugestellt worden, als Sami A. bereits im Flugzeug nach Tunis saß. Das oberste Verwaltungsgericht in NRW rügte das Verhalten der Behörden und ordnete die sofortige Rückholung von Sami A. durch die Stadt Bochum an.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Mutmaßlicher Gefährder Sami A.: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32249 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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