Nach dem Abschiebeverbot des Gefährders Sami A. hat das VG Gelsenkirchen nun auch die Rückholanordnung auf Antrag der Stadt Bochum hin aufgehoben. Der Aufenthalt in Tunesien stelle nun nämlich keinen rechtswidrigen Zustand mehr da.
Die Stadt Bochum muss den im Sommer zu Unrecht abgeschobenen islamistischen Gefährder Sami A. nicht nach Deutschland zurückholen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen am Mittwoch entschieden und eine entsprechende Verpflichtungsanordnung aufgehoben (Beschl. v. 19.12.2018, Az 8 L 2184/18).
Es ist eine weitere juristische Etappe im monatelangen Tauziehen im Fall des 42-Jährigen. Sami A. war am 13. Juli nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl die Richter das noch am Tag zuvor wegen Foltergefahr untersagt hatten. Doch als dieser Beschluss den zuständigen Behörden zugestellt wurde, saß Sami A. bereits im Flugzeug nach Tunis. Das Gericht rügte das Verhalten der Behörden und ordnete die sofortige Rückholung von Sami A. an. Es entfachte einen großen Streit zwischen Justiz und Politik.
Im Herbst gab es dann eine Zusicherung des tunesischen Staates, dass Sami A. dort keine Folter und keine unmenschliche Behandlung drohten. Das Gericht hob daraufhin am 21. November das bis dahin noch immer gültige Abschiebeverbot auf.
Die Tatsache, dass Sami A. jetzt in Tunesien sei, bedeute folglich keinen andauernden rechtswidrigen Zustand, argumentierten die Gelsenkirchener Richter nun. Deshalb hoben sie am Mittwoch auch die Verpflichtung der Stadt Bochum auf, Sami A. zurückzuholen.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen ändert Beschluss ab: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32839 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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