Bei einem durch eine Geocaching-Box fälschlicherweise ausgelösten Bombenalarm können die Kosten für einen Großeinsatz der Polizei nicht demjenigen auferlegt werden, der die Box versteckt hat. Wie am vergangenen Mittwoch bekannt wurde, hob das VG Freiburg einen Gebührenbescheid auf, der einen Mann aus der Geo-Cacher-Szene zur Zahlung von rund 4.000 Euro verpflichtete.
Der Mann, der nun vor dem VG Freiburg mit seiner Klage erfolgreich war, hatte in der Nähe eines Einkaufszentrums, einer Bundesstraße und benachbart verlaufender Gasleitungen eine silbern angestrichene Box versteckt, die mit Drähten und Nägeln an einer Kanalseitenwand befestigt war und an der LED-Lichter blinkten.
Bei einer routinemäßigen Inspektion wurde die Box gefunden. Die alarmierte Polizei führte einen Großeinsatz zur Entschärfung vermeintlicher Bomben durch und flog zwei Bombenentschärfer per Hubschrauber ein.
Wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei nicht um einen Sprengsatz, sondern um einen Behälter, die der jetzige Kläger im Rahmen einer sogenannten Geocaching-Aktion verwendet hatte. Geo-Caching ist eine Art moderner Schnitzeljagd, bei der Teilnehmer unter Verwendung von GPS-Daten und verschlüsselten Hinweisen eine Kassette an ihrem versteckten Standort aufspüren müssen.
Die Polizei sah darin die missbräuchliche Veranlassung eines Polizeieinsatzes beziehungsweise das Vortäuschen einer Gefahrenlage und verlangte die Polizeikosten in Höhe von rund 4.000 Euro per Gebührenbescheid zurück. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg gab der Klage des Mannes gegen den Gebührenbescheid statt (Urt. v. 12.03.2013, Az. 5 K 1419/12).
VG Freiburg: Geocacher musste nicht mit Sprengsatz-Vermutung der Polizei rechnen
Die Freiburger Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die missbräuchliche Veranlassung eines Polizeieinsatzes subjektiv erfordere, dass der Verursacher diesen entweder bezweckt oder wenigstens als sicher erwartet habe. Zumindest aber hätte sich ihm als gewiss aufdrängen müssen, dass dritte Personen oder die von ihnen unterrichtete Polizei die Situation als Gefahrenlage einschätzen würden.
Es genüge hingegen nicht, dass die Annahme einer Gefahrenlage durch Dritte und gegebenenfalls durch die Polizei nur mehr oder weniger naheliegend hätte erscheinen müssen.
Zwar habe angesichts der örtlichen Umstände eine Anscheinsgefahr vorgelegen. Der Kläger habe aber nicht ahnen können, dass die an entlegener Stelle versteckte Box von einer nicht der Geo-Cacher Szene zugehörigen Person aufgefunden und darin ein Sprengsatz vermutet wird. Er habe auch nicht unbedingt damit rechnen müssen, dass die Kanalisation in bestimmten zeitlichen Abständen inspiziert werde und die nächste Inspektion ausgerechnet während der Laufzeit des Cache-Rätsels erfolgt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen.
asc/LTO-Redaktion
Bombenalarm nach GPS-Schnitzeljagd: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8445 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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