Das VG Düsseldorf hat der Klage von Vodafone D2 gegen eine glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung stattgeben. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte dem Telekommunikationsunternehmen aufgegeben, die Webseiten zweier großer Online-Glücksspielanbieter zu sperren.
Nach Ansicht des Verwaltungsgericht (VG) ist Vodafone D2 als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Glücksspiel-Webseiten verantwortlich. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots begründe keine Verantwortlichkeit (Urt. v. 29.11.2011, Az. 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11).
Die Inanspruchnahme von Vodafone D2 als Nicht-Störer sei rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Düsseldorf nur gegen zwei Internet-Provider vorgehe, so das VG. Die Wahrung des Gleichheitssatzes erfordere jedoch eine einheitliche Vorgehensweise gegen die in Nordrhein-Westfalen ansässigen gewerblichen Diensteanbieter. Sonst könnten Internetnutzer außerdem auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen.
Die Klage der drittbetroffenen Tipp24 Services Ltd., die eine gleichlautende, gegen die Deutsche Telekom AG gerichtete Sperrungsanordnung angefochten hatte, war daher ebenfalls erfolgreich.
tko/LTO-Redaktion
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VG Düsseldorf zu Online-Glücksspiel: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5161 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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