Die Stadt Neuss durfte die Reisefreiheit eines Islamisten vorübergehend einschränken. Dies entschied das VG Düsseldorf am Dienstag und wies damit die Klage des Betroffenen gegen ein vor zwei Jahren erlassenes Ausreiseverbot ab.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf begründete sein Urteil unter anderem damit, dass das vor zwei Jahren erlassene dreieinhalbmonatige Ausreiseverbot längst ausgelaufen sei. Weder bestehe eine Wiederholungsgefahr, noch werde der Mann durch die Maßnahme stigmatisiert. Stattdessen habe er seit Ablauf des Ausreiseverbots mehrfach ungehindert ausreisen können, auch in die Türkei und nach Syrien (Urt. v. 03.02.2015, Az. 22 K 5865/13).
Der 44-Jährige führt die Hilfsorganisation "Helfen in Not", die im Verfassungsschutzbericht als von Salafisten gesteuert bezeichnet wird. Nach einem Hinweis des Bundesamtes für Verfassungsschutz hatte die Stadt Neuss dem Kläger im Jahr 2013 die Ausreise verboten. Offenbar hatte der Verfassungsschutz ein abgehörtes Telefonat zum Anlass genommen: Von "Stoff" soll auf Türkisch die Rede gewesen sein. Dies sei vom Geheimdienst als Sprengstoff missdeutet worden, sagte der Anwalt des Klägers. Gemeint gewesen sei aber das Hilfsmaterial. Sprengstoff sei in den Hilfslieferungen trotz genauer Kontrollen nie entdeckt worden.
Ein Vertreter der Stadt Neuss entgegnete, die Stadt habe reagieren müssen. Die Maßnahme sei moderat gewesen und "alternativlos". Die Vorsitzende Richterin sagte, die Gefährdungseinschätzung sei von vielen Faktoren abhängig, nicht nur von dem konkreten Telefonat.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf bestätigt Ausreiseverbot: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14566 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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