Nach einer Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom Mai durften dort Massage-Salons, die erotische Tantra-Massagen anbieten, wieder öffnen. In Düsseldorf beurteilte man die Situation nun anders und gewährte dem Infektionsschutz Vorrang.
Der Betreiberin eines Massage-Salons war es untersagt worden, Tantra-Massagen anzubieten. Hiergegen hatte sie sich mittels eines Eilantrags gewehrt. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat nun festgestellt, dass die Untersagung durch die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) rechtmäßig sei, und den Eilantrag abgelehnt (Beschl. v. 30.06.2020, Az. 7 L 1186/20).
Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass Tantra-Massagen als sexuelle Dienstleistungen einzuordnen seien, die gemäß der CoronaSchVO untersagt sind. Diese Einordnung stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erlaubten Massage-Dienstleistungen dar, denn es sei "lebensfremd" und unrealistisch anzunehmen, dass bei der Erbringung einer solchen Dienstleistung die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen eigehalten werden würden. Die Kammer hat hier insbesondere Zweifel daran geäußert, dass eine Mund-Nase-Bedeckung getragen, die Räumer ausreichend belüftet und die Kundenkontaktdaten aufgenommen werden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hatte im Mai hierzu eine gegenläufige Auffassung vertreten und die Schließung von zwei Tantra-Massage-Salons in Essen unter Hinweis auf die CoronaSchVO als rechtswidrig angesehen. Die Richter in Gelsenkirchen hatten die Tantra-Massage dem "Wellness-Massagebetrieb" zugeordnet, diese durften wieder öffnen.
vbr/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf bestätigt Corona-Schließung: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42058 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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