Die kürzlich in Kraft getretene Regelung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers zur Förderung von Frauen in Beamtenverhältnissen ist verfassungswidrig. Dies ergibt ein Beschluss des VG Düsseldorf vom Montag.
Die Neuregelung zur Frauenförderung im Landesbeamtengesetz (LBG) NRW ist verfassungswidrig. Dies entschied am Montag das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilrechtsschutzverfahren (Az. 2 L 2866/16). Dem Land fehle die für eine derartige Regelung notwendige Gesetzgebungskompetenz.
Der erst am 1. Juli 2016 in Kraft getretene § 19 Absatz 6 LBG NRW sieht vor, dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung und fachlicher Leistung bei Beförderungsentscheidungen zu bevorzugen sind. Allerdings habe der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Statusrechte der Landesbeamten nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 27 des Grundgesetzes mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes Gebrauch gemacht, so das Gericht. Dieser schreibt eine Ernennung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vor. Die Möglichkeit einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sei daher gesperrt.
Aufgrund der schon formellen Verfassungswidrigkeit kam es somit nicht mehr darauf an, ob die Vorschrift des LBG NRW auch materiell zu beanstanden wäre. Jedoch zweifelte das Gericht an, ob der Landesgesetzgeber den in Art. 33 Absatz 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz hinreichend berücksichtigt habe. Insoweit ergebe sich aus aus dem grundgesetzlichen Gebot zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Absatz 2 Satz 2 GG nichts anderes.
mam/LTO-Redaktion
NRW-VG moniert mangelnde Gesetzgebungskompetenz: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20497 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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