Eine Person, die mit einem mit Affenpocken infizierten Mitbewohner zusammen wohnt, muss 21 tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Auch eine zwischenzeitlich erfolgte Impfung ändert daran nichts, wie das VG Düsseldorf entschied.
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) hat einen Eilantrag gegen die Anordnung einer dreiwöchigen Quarantäne für den Mitbewohner eines an Affenpocken erkrankten Mannes abgelehnt. Das Gericht stellte sich damit am Mittwoch hinter eine entsprechende Entscheidung das Düsseldorfer Gesundheitsamtes (Beschl. v. 10.08.2022, Az. 29 L 1677/22).
Der Betroffene hatte einen Eilantrag gegen die Quarantäne-Anordnung mit der Begründung gestellt, er habe sich zwischenzeitlich gegen Affenpocken impfen lassen. Der verwendete Impfstoff sei in der EU gegen Affenpocken noch gar nicht zugelassen und es lägen keine öffentlichen Daten seiner Wirksamkeit vor, wandte das Gericht ein.
Da der Antragsteller während der infektiösen Phase in der Wohnung mit dem Infizierten gelebt habe, sei er als Kontaktperson der Kategorie 3 mit einem hohen Infektionsrisiko einzustufen. Für diese empfehle das Robert-Koch-Institut eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen. Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Eilantrag am VG Düsseldorf erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49289 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag