Ein Angehöriger einer syrischen Familie hatte sich verpflichtet, für deren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Familie erhielt dann den Flüchtlingsstatus und Arbeitserlaubnisse. Die Verpflichtung endet damit nicht, entschied das VG Düsseldorf.
Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts eines syrischen Flüchtlings so lange aufzukommen, bis entweder dessen Aufenthalt in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn dem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (v. 01.03.2016, Az. 22 K 7814/15).
Ein Mann hatte sich verpflichtet, den Lebensunterhalt dreier syrischer Verwandter während ihres bürgerkriegsbedingten Aufenthalts in Deutschland zu tragen. Die dreiköpfige Familie erhielt den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltserlaubnis. Das Jobcenter Mönchengladbach zahlte Hartz IV, verlangte aber eine Erstattung durch den Verpflichtungsgeber. Dagegen klagten die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Verpflichtungsgebers.
Verpflichtung für die Dauer des Krieges
Die Kammer wies die Klage ab. Der Verpflichtungsgeber habe sich verpflichtetet, den Lebensunterhalt seiner syrischen Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts. Die Verpflichtung ende weder durch die Flüchtlingsanerkennung der syrischen Angehörigen noch durch die Erteilung einer darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis.
Der ursprüngliche Zweck ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik – Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensbedingungen in Syrien – sei hierdurch weder entfallen noch ersetzt worden. Eine unwiderrufliche Bindung des Verpflichtungsgebers für einen unbeschränkten Zeitraum folge hieraus jedoch nicht. Aus den Verpflichtungserklärungen gehe hervor, dass diese zunächst nur für die maximal zweijährige Dauer der auf Grund der Landesaufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gelten sollten.
acr/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zu Übernahme von Lebenshaltungskosten: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18830 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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