Ein tätowierter Totenkopf auf dem Oberarm eines angehenden Polizisten reicht alleine noch nicht aus, um auf eine gewaltverherrlichende Einstellung zu schließend und von einer Einstellung abzusehen, so das VG Düsseldorf.
Ein Bewerber, auf dessen Arm neben weiteren Motiven auch ein Skelett mit einem Totenkopf tätowiert ist, darf in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden. Auf eine generelle gewaltverherrliche Überzeugung vermochte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf deswegen nicht schließen und hat dem Eilantrag des Mannes am Dienstag stattgegeben (Beschl. v. 14.09.2021, Az. 2 L 1822/21).
Die Polizei in Nordrhein-Westfalen hatte die Einstellung des Bewerbers noch abgelehnt, weil die Zähne im Kiefer des Totenschädels "überdimensional groß" seien und daher Angst einflößend wirkten. Außerdem seien im Skelett auf Gewalteinwirkung hindeutende Risse zu erkennen.
Dies alleine ließ zuständige 2. Kammer aber nicht ausreichen, um dem Mann eine Überzeugung zu attestieren, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht mehr vereinbar ist – auch wenn insbesondere Tätowierungen wegen ihres dauerhaften und intensiven Bekenntnisses zu einer inneren Haltung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst darstellen könnten.
VG: Alle Tätowierungen sind zu berücksichtigen
Die Tätowierung auf seinem Oberarm zeige nach Gerichtsangaben nicht nur einen Totenkopf, sondern dazu ein Skelett mit einer Kette in der Hand, an der eine Sanduhr befestigt sei. Daneben befänden sich auf dem Arm weitere Tätowierungen mit den Motiven eines Engels, einer Friedenstaube und einem Auge.
Das VG Düsseldorf folgte deswegen den Erklärungen des Bewerbers, dass diese Motive insgesamt Werte und Eigenschaften seines Lebensweges darstellten. So stehe der Engel für Schutz, Geborgenheit, Kraft und Mut, die Friedenstaube für Liebe, Hoffnung und Versöhnung sowie das Auge für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit. Das Skelett mit der Sanduhr symbolisiere die Vergänglichkeit des menschlichen Lebens und sei Mahnung, die Lebenszeit sinnvoll zu nutzen.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist nach der Entscheidung im Eilverfahren nun vorerst verpflichtet, den Mann in den Vorbereitungsdienst einzustellen. Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eingelegt werden.
Dieses hatte aber erst im vergangenen Jahr ein großflächiges Löwen-Tattoo auf der Brust eines Polizeianwärters für zulässig erklärt. In dem Zähne fletschenden Löwenkopf hatte die Einstellungsbehörde ebenfalls eine Gewaltverherrlichung gesehen. Der Bewerber hatte das zurückgewiesen: Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht.
mgö/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46007 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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