Eine 34-jährige Lehrerin will Mutter werden und hat sich deshalb künstlich befruchten lassen. Die beantragte Beihilfe wurde ihr aber versagt, weil ihr Mann bereits 67 Jahre alt ist. Zu Recht, bestätigte nun das VG Düsseldorf.
Es besteht kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung, wenn der Ehemann älter als 50 Jahre ist. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) in einem aktuell ergangenen Urteil (Urt. v. 17.2.2020, Az. 10 K 17003/17).
Eine 34-jährige Lehrerin und ihr Mann wollen sich ihren Kinderwunsch erfüllen. Dazu wurden mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung durchgeführt. Um diese zu finanzieren, beantragte das Paar Beihilfe – allerdings ohne Erfolg. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die nordrhein-westfälische Beihilfenordnung eine Altersgrenze für den Ehemann vorsieht. Er darf nicht älter als 50 Jahre als sein. Dagegen war die Beamtin aus Duisburg vor Gericht gezogen, weil sie die Altersgrenze von 50 für verfassungswidrig hält.
Das VG Düsseldorf schloss sich der Argumentation der klagenden Lehrerin jedoch nicht an. Die Altersgrenze stehe im Einklang mit der Verfassung und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zweck der Altersgrenze für Männer sei, das Kindeswohl zu wahren. Es sei nämlich im Interesse des Kindes, dass es – unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserwartung – die Schul- und Berufsbildung zu Lebzeiten des Vaters abschließen könne und von zwei Elternteilen erzogen würde. Diese Kindeswohlbelange rechtfertigten es, eine Altersgrenze vorzusehen, entschied das VG.
Die 34-jährige Lehrerin, inzwischen in der 20. Woche schwanger, hat mehrere Versuche der künstlichen Befruchtung hinter sich, rund 6.000 Euro stehen ihr nach eigener Auffassung zu. Die Frau sieht ihr Selbstbestimmungsrecht unzulässig eingeschränkt. Es könne nicht sein, dass ihr Kinderwunsch vom Alter ihres Mannes abhängig gemacht werde. Die entsprechende Verordnung sei altersdiskriminierend. Das Paar hatte bereits angekündigt, im Fall einer Niederlage die nächste Instanz anzurufen.
ast/dpa/LTO-Redaktion
VG zur Beihilfe für eine künstliche Befruchtung: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40321 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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